Social-Media und Informationsfreiheit
Auch die über Social-Media ausgetauschten Nachrichten von Bundesbehörden können Gegenstand eines Antrags auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz sein.
Ein Antragsteller begehrte vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Zugang zu den über dessen Twitter-Account ausgetauschten Direktnachrichten. Nachdem das BMI den Zugang verweigerte, erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin und bekam dort Recht (VG Berlin, Urteil vom 26. August 2020, VG 2 K 163.18).
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich auch bei Twitter-Direktnachrichten um amtliche Informationen, da diese nicht ausschließlich und eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass diese nicht Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs geworden seien. Auch die Frage, ob die Informationen beim BMI überhaupt vorhanden sind, bejahte das Gericht, da das BMI diese noch über seinen Twitter-Account abrufen könne. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Nachrichten nicht auf eigenen Servern des BMI abgelegt seien. Im Übrigen wies das Gericht auch die seitens des BMI geltend gemachten Ausschlussgründe zurück.
Sofern diese Rechtsprechung Bestand hat, könnten auch andere Bereiche der Kommunikation von Bundesbehörden hiervon erfasst werden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Tatsache zu, dass es für einen Informationszugang keiner Veraktung in einem Verwaltungsvorgang bedarf, sondern auch anderweitig gespeicherte Informationen Gegenstand eines Informationszugangsbegehrens sein können.
Dies betrifft insbesondere auch die Nutzung von Kommunikationskanälen jenseits der klassischen E-Mail, wie etwa Messenger-Dienste oder SMS. Sofern entsprechende Nachrichten noch abrufbar und somit vorhanden sind, käme ein Anspruch auf Herausgabe grundsätzlich in Betracht.
Das BMI hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt somit abzuwarten.
Quelle: BfDI
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