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15.11.2023

Smartwatches im Schulbetrieb

Aus Anlass der Einschulung, nach Weihnachten, Ostern oder Geburtstagen erhalten Kinder zunehmend sog. Smartwatch-Uhren als Geschenk. Neben der Uhrfunktion bieten diese auch die Möglichkeit, mit dem Gerät zu telefonieren oder den Standort des Kindes zu tracken. Daher häufen sich im Berichtszeitraum Anfragen von Schulen beim LfDI hinsichtlich der Nutzung dieser Smartwatches während des Schulbetriebs.

So berichteten Schulen, dass Eltern ihr Kind während des Unterrichts über die Uhr anriefen, um ihnen etwas mitzuteilen. In einem anderen Fall rief eine Mutter ihr Kind an, weil sie anhand der Trackingdaten sehen konnte, dass ihr Kind die Schule verlassen hatte. Dabei befand sich die Klasse nur auf dem Weg zum Sportplatz.

Einige Modelle der Smartwatches ermöglichen über eine SIM-Karte, dass die Uhr unbemerkt vom Träger eine bestimmte Telefonnummer anruft, sodass die Anrufer (also z.B. die Eltern) Gespräche im Unterricht mithören und die Gespräche sogar aufzeichnen können. Diese Geräte dürfen in Deutschland nicht verwendet werden. Der Nutzer einer solchen Uhr kann sich sogar nach § 201 StGB strafbar machen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer das nicht öffentlich gesprochene Wort mit einem Abhörgerät abhört oder aufzeichnet.

Sofern die Schule Kenntnis davon hat, dass Eltern trotz von der Schule mitgeteilter Bedenken ihr Kind mit einer Smartwatch in die Schule schicken, die über eine unzulässige Abhörfunktion verfügt, können die Eltern darauf hingewiesen werden, dass die Schule im Wiederholungsfall die Polizei einschalten wird. Geräte, die über keine unzulässige Abhörfunktion verfügen, sind Handys vergleichbar und können daher wie diese behandelt werden. Es bleibt der Schule vorbehalten, ob sie die Verwendung der Smartwatches als Uhr toleriert oder ob sie die gleichen Regeln wie für herkömmliche Handynutzung anwendet.

Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz

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