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16.03.2020

Skype im Bewerbungsverfahren problematisch

Die behördliche Datenschutzbeauftragte des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg teilte der Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde mit, dass die Personalverwaltung prüfe, ob für bestimmte Bewerbungsverfahren die Nutzung von Skype mit Ton- und Bildübertragung während des Vorstellungsgesprächs ermöglicht werden kann. Insbesondere im ärztlichen Bereich gebe es häufig Bewerbungen aus dem „fernen“ Ausland. Die Anreise für ein Vorstellungsgespräch sei kostspielig und zeitaufwendig.

„Personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies zur Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.“

Dabei hat sich die Erforderlichkeit an den berechtigten Interessen der Beschäftigungsstelle und an den schutzwürdigen Belangen der Bewerberinnen und Bewerber zu orientieren. In objektiver Hinsicht muss daher der Einsatz von Skype unbedingt geboten sein, um überhaupt die entsprechende Stelle besetzen zu können. Dies dürfte regelmäßig nicht der Fall sein.

Wünschen die Betroffenen selbst die Nutzung von Skype, wird zwar grundsätzlich von einer Freiwilligkeit auszugehen sein. Allerdings sind nach beiden Vorschriften die Betroffenen über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten sowie den Zweck der Übermittlung.

Nach den Nutzungsbedingungen von Skype werden Chat-Protokolle auf den Servern von Microsoft in den USA bis zu 90 Tage zwischengespeichert. Es findet demnach eine Datenübermittlung dorthin statt. Nach den entsprechenden Datenschutzbestimmungen von Microsoft erhebt, verarbeitet und nutzt auch Microsoft personenbezogene Daten (Kommunikationsnutzerdaten). Also kann auch Microsoft ebenso auf die Daten der Nutzerinnen und Nutzer von Skype zugreifen, diese offenlegen und aufbewahren. 195 § 2 Abs. 2 BlnDSG i. V. m. § 32 Abs. 1 BDSG 196 § 6 Abs. 3 – 6 BlnDSG sowie § 4a Abs. 1 BDSG

Die Datenerhebungen, -übermittlungen und -nutzungen sind nicht erforderlich. Sie können auch nicht auf eine Einwilligung gestützt werden. Denn selbst wenn auf Bewerberseite alle Datenerhebungen und -flüsse von einer Einwilligung gedeckt wären, bliebe das Datenschutzproblem hinsichtlich der Beschäftigten im Auswahlgremium. Hier ist ein Unterstellen der Freiwilligkeit in Bezug auf die Datenübertragung nicht möglich.

Es wurde dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg empfohlen, von der Nutzung von Skype in Bewerbungsverfahren abzusehen.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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