Sitzungsniederschrift ist vertraulich
Das uneinsichtige Personalratsmitglied
Die Datenschutzbehörde beschäftigte ein besonderer Fall von Dreistigkeit. Ein Personalratsmitglied fotografierte heimlich mit dem Privathandy eine Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Personalratssitzung. Der Vorsitzende bemerkte dies und forderte das Mitglied auf, das Foto zu löschen. Das Personalratsmitglied weigerte sich jedoch und behauptete, es habe ein Recht auf Kopien von Sitzungsniederschriften. Der Vorstand des Personalrats bat um eine Einschätzung der Datenschutzbehörde. Dieser wies darauf hin, dass die Protokolle von Personalratssitzungen vertraulich zu behandeln sind und nicht auf privaten Endgeräten von Personalratsmitgliedern gespeichert werden dürfen. Über CloudSynchronisationen könnten ansonsten Daten, die dem Personalaktengeheimnis unterliegen, dem Cloudanbieter oder sonstigen unbefugten Dritten bekannt werden. Mit dem eigenmächtigen Abfotografieren wurde gegen § 72 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LPersVG und damit im Ergebnis auch gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 71 LPersVG verstoßen.
Im Rahmen eines Telefonats mit dem uneinsichtigen Personalratsmitglied erteilte die Aufsichtsbehörde diesem die mündliche Anweisung, die Aufnahmen auf dem Privathandy und solche, die ggfs. in eine Cloud synchronisiert wurden, unverzüglich zu löschen. Dem kam das Mitglied zwar nach, behauptete aber im Nachgang wahrheitswidrig, die Datenschutzbehörde habe anlässlich des Telefonats seinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Kopie der Sitzungsniederschrift anerkannt. Die Pflichtverletzungen des Personalratsmitglieds führten in der Folge zu dessen Ausschluss aus dem Gremium, der auch vor Gericht Bestand hatte.
Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz
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