Sind „WhatsApp“-Gruppe für Eltern rechtswidrig?
Klassenlehrer eröffnet rechtswidrig „WhatsApp“-Gruppe für Eltern
Ein besorgter Vater teilte der Datenschutzaufsicht mit, dass der Klassenlehrer seines Kindes auf Anregung anderer Eltern für die Klasse eine gemeinsame „WhatsApp“-Gruppe eingerichtet habe, für die dieser die ihm bekannten privaten Mobilfunknummern nutzte. Dadurch sollte der Informationsfluss vom Klassenlehrer in die Gruppe (z. B. bei Hausaufgaben, Übungen oder Änderungen im Ablauf schulischer Veranstaltungen), aber auch der zwischen den Eltern untereinander sowie mit dem Klassenlehrer (für Nachfragen bei unklaren Aufgabenstellungen oder Unstimmigkeiten etc.) erleichtert werden.
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Davon ausgehend, dass die Mitteilungen des Klassenlehrers an die Gruppenmitglieder auch Angaben über Schülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrkräfte enthalten, handelt es sich um eine Übermittlung von personenbezogenen Daten der Betroffenen durch die Schule an private Dritte (die Gruppenmitglieder). Eine derartige Übermittlung ist für die Schule nur unter den Voraussetzungen des Schulgesetzes Berlin zulässig. Keine der dort genannten Voraussetzungen ist hier erfüllt. Insbesondere kann die Datenübermittlung durch den Klassenlehrer auch nicht auf die Einwilligung der Betroffenen gestützt werden.
Eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung setzt voraus, dass die Betroffenen von der datenverarbeitenden Stelle (Schule) umfassend über die Datenverarbeitungsvorgänge unterrichtet wird, um die Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung überblicken zu können (informierte Einwilligung). Bei dem Anbieter des Instant-Messaging-Dienstes „WhatsApp“ handelt es sich um ein US-amerikanisches Unternehmen, bei den USA um ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau. Da nicht auszuschließen ist, dass US-amerikanische Einrichtungen und Behörden auf den Datenbestand des Unternehmens zugreifen können, kann der Anbieter von „WhatsApp“ die Einhaltung eines angemessenen Schutzniveaus im Sinne der europäischen Datenschutzregelungen nicht garantieren.
Für die Teilnehmenden einer „WhatsApp“-Gruppe (Betroffene) ist es somit nicht möglich, die Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung zur Datenverarbeitung zu überblicken. Eine „informierte“ Einwilligung in die Datenverarbeitung durch die Schule im Rahmen der Mitgliedschaft in einer „WhatsApp“-Gruppe ist somit nicht möglich. Die Einwilligung in die Datenverarbeitung ist zudem schriftlich zu erteilen und hat freiwillig zu erfolgen. Auch wenn die Eltern der Mitgliedschaft in der „WhatsApp“-Gruppe zugestimmt haben, kann die Freiwilligkeit dieser Erklärung bezweifelt werden, da nicht auszuschließen ist, dass das Akzeptieren der Teilnahme an der „WhatsApp“-Gruppe bei einigen Eltern mit der Befürchtung einherging, dass ihre Kinder ansonsten schulische Nachteile zu erleiden hätten.
Auch aus technisch-organisatorischen Aspekten ist die Einrichtung einer „WhatsApp“-Gruppe durch die Schule unzulässig. Die IT-Sicherheit des Messenger-Dienstes „WhatsApp“, insbesondere die Vertraulichkeit der übertragenen Nachrichten, ist nicht gewährleistet. Zwar behauptet der Betreiber, dass die Daten verschlüsselt (im Ende-zu-Ende-Verfahren) übertragen würden, dies ist aber nicht in allen Fällen garantiert. Zudem erfährt der Anbieter des Dienstes dennoch die Umstände der Kommunikation (wer kommuniziert mit wem und zu welchen Zeitpunkten). Nachdem wir die Schulleitung in der Angelegenheit entsprechend beraten hatten, teilte diese uns unverzüglich mit, dass die „WhatsApp“-Gruppe aufgelöst und eine Datenschutzschulung für alle Lehrkräfte angesetzt worden sei.
Davon ausgehend, dass an anderen Schulen vergleichbare „WhatsApp“-Gruppen zur Kommunikation zwischen Lehrkräften und Eltern eingerichtet werden, haben wir es ausdrücklich begrüßt, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Anfang 2016 den Entwurf einer „Ausführungsvorschrift zur Nutzung sozialer Medien durch Dienstkräfte an Schulen“ vorgelegt hat, mit der den Lehrkräften in Berlin untersagt werden sollte, „für die dienstliche Kommunikation untereinander oder mit Schülerinnen und Schülern offene soziale Medien (z. B. Facebook, Google+, Twitter, WhatsApp) zu nutzen.“ Die Bedenken von Schulleitungen, das Verbot schränke die pädagogischen Freiräume der Lehrkräfte im Umgang mit sozialen Medien zu sehr ein, hat leider dazu geführt, dass der Entwurf der Ausführungsvorschrift zurückgezogen wurde. Damit wurde eine Chance vertan, vor Ort in der Schulpraxis für rechtsklare Verhältnisse zu sorgen.
Der Einsatz von sozialen Medien wie „WhatsApp“ zur dienstlichen Kommunikation von Lehrkräften mit Dritten (z. B. Schülerinnen und Schülern, Eltern) ist rechtswidrig.
Quelle: Berliner Datenschutzaufsicht
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