Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten.
Der Betriebsrat hat das Recht, von der Arbeitgeberin zu fordern, dass ihr ein Verzeichnis aller schwerbehinderten Personen und gleichgestellten behinderten Mitarbeiter im Betrieb und im Unternehmen übermittelt wird. Dieses Recht findet seine Rechtsgrundlage trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Quelle: BAG, Beschluss vom 09.05.2023, 1 ABR 14/22
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