Schutz des Beschwerdeführers bei Akteneinsicht
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover befasste sich mit der Frage, ob die Herausgabe des Namens der Beschwerde führenden Person an den Verantwortlichen gerechtfertigt ist. Ähnlich wie in dem vom BGH entschiedenen Fall zum Auskunftsrecht geht es auch hier um eine Abwägung verschiedener Interessen und letztlich um die Frage, wie weit der Schutz von Informanten reicht.
Ein Mitarbeiter hatte eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO wegen Datenschutzverstößen in seinem Unternehmen eingelegt. Das verantwortliche Unternehmen hatte hierauf Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragt mit dem erklärten Ziel, Kenntnis zu erlangen über die Identität des Informanten aus dem Unternehmen. Die Datenschutzbehörde entschied jedoch, zum Schutz des Mitarbeiters vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen die entsprechenden personenbezogenen Angaben zu schwärzen und insofern eine nur begrenzte Einsicht in die Verwaltungsakte zu gewähren.
Rechtsprechung des VG Hannover mit Blick auf den Informantenschutz
Das VG Hannover setzt mit seinem Urteil vom 03. August 2022 (10 A 1307/20) seine frühere Rechtsprechung fort, in welcher sich insgesamt nun eine deutliche Tendenz zum Schutz von Informanten zeigt.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Herausgabe des Namens eines Beschwerdeführers im Rahmen eines Antrags auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG zu verweigern, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Aufsichtsbehörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat. Entscheidend sind hier die Ausschlusstatbestände des § 29 Absatz 2 Alternative 3 und 4 VwVfG: Eine Akteneinsicht kann verweigert werden, soweit Inhalte wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Die Entscheidung über die Herausgabe bestimmter Inhalte einer Akte muss abgewogen werden zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der anderen Personen und dem Auskunftsinteresse des Antragstellers. Das VG Hannover lässt hierbei insbesondere behördlichen Informanten einen besonderen Schutz zukommen. Im hier entschiedenen Fall waren nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat, da die Angaben des Beschwerdeführers zu Pflichtverletzungen des Verantwortlichen konkret und nachvollziehbar waren und das verantwortliche Unternehmen letztlich sogar selbst die eigene Datenverarbeitung nach Kenntnis der Beschwerde umgestellt hatte. Die Rechtsauffassung, wonach der Name des Beschwerdeführers hier zu schwärzen war, wurde also vom Gericht bestätigt.
Quelle: LfD Niedersachsen
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