In einem aktuellen Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, der am 27. Juli 2023 entschieden wurde, ging es um die Frage von Schadensersatzansprüchen durch die Nutzung von Mitarbeiterfotos und -videos. Ein früherer Mitarbeiter hatte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geklagt, weil dieser seine Fotos und ein Video auf der Unternehmenswebseite und der Facebook-Seite auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterverwendet hatte. Der Kläger, der zu einem Konkurrenzunternehmen gewechselt war, forderte die Löschung dieser Bilder, was der Arbeitgeber zunächst ignorierte.
Das LAG sprach dem Kläger 10.000 € Schadensersatz für die erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zu. Das Gericht befand, dass der Arbeitgeber hätte erkennen müssen, dass die ursprüngliche Einwilligung des Mitarbeiters zur Nutzung der Bilder nach seinem Ausscheiden und Wechsel zu einem Konkurrenten nicht mehr bestand. Bezüglich des Schadensersatzanspruchs für die verspätete Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers verneinte das Gericht den Anspruch, da kein konkreter Schaden nachgewiesen wurde. Ein bloßer Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei hierfür nicht ausreichend. Das Urteil stützt sich auch auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die hervorheben, dass ein Verstoß gegen die DSGVO allein keinen Schadensersatzanspruch begründet.
Praxistipp: Für Arbeitgeber ist es ratsam, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass Fotos und Videos ehemaliger Mitarbeiter nicht weiter auf der Unternehmenswebsite oder in sozialen Medien verwendet werden. Dies dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der ehemaligen Angestellten und vermeidet mögliche rechtliche Auseinandersetzungen.
Das Urteil des LAG Baden-Württemberg zeigt deutlich die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes im Arbeitsumfeld und gibt Arbeitgebern wichtige Hinweise für den Umgang mit Mitarbeiterdaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023 – 3 Sa 33/22
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