Gerichtlich bestellte Sachverständige sind als eigenständige Verantwortliche einzuordnen, die grundsätzlich auch ohne Einwilligung Betroffener personenbezogene Daten verarbeiten dürfen.
Mitunter beschweren sich Eingabeführende bei der Datenschutzaufsicht darüber, dass im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ihre personenbezogenen Daten von einer bzw. einem Sachverständigen ohne Einwilligung verarbeitet worden seien. In erster Linie geht es dabei um die Einholung eines Gutachtens, mit dessen Erstellung die jeweiligen Sachverständigen vom Gericht per Beweisbeschluss beauftragt worden sind.
Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Datenverarbeitungen unterfallen der Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden. Die Bereichsausnahme des Art. 55 Abs. 3 DSGVO greift insoweit nicht, da es nicht um den Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit geht (vgl. Erwägungsgrund 20 Satz 2 zur DSGVO).
Gerichtlich bestellte Sachverständige sind ferner als eigenständige Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu qualifizieren. Ihre Aufgabe liegt nämlich gerade darin, dem Gericht Expertise in einem unbekannten Fachgebiet beizubringen. Hiermit verbunden ist die Weisungsfreiheit der jeweiligen Sachverständigen, was Inhalt und Ergebnis des Gutachtens sowie die dabei angewandte wissenschaftliche Methodik anbelangt. Die Sachverständigen bestimmen damit zumindest die Mittel der Datenverarbeitung selbst. Da sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sind sie ferner nichtöffentliche Stellen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass gerichtlich bestellte Sachverständige für die von ihnen vorgenommenen Datenverarbeitungen eine Einwilligung der Betroffenen einholen müssten. Vielmehr stellt der Beweisbeschluss eine hinreichende Rechtsgrundlage i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO dar, aufgrund derer der/die jeweilige Sachverständige tätig werden darf bzw. muss. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, kann auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO zurückgegriffen werden.
Quelle: BayLDA
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