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20.03.2021

Rufnummern aus Emails für Werbezwecke

Unzulässigkeit von Telefonwerbung – im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels im Internet erteilte Einwilligung; Nachweislast

Personenbezogene Daten, die Verbraucher in E-Mails angeben, dürfen von Unternehmen nicht für andere Werbezwecke genutzt werden. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat durch Beschluss vom 16.02.2021 (Az. 2 A 355/19) das Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 29.10.2019 (Az. 1 K 732/19) bestätigt.

Durch die Angabe einer Telefonnummer in einer E-Mail, willigt der Verbraucher nicht automatisch in Werbeanrufe ein. Nutzen Unternehmen die Telefonnummer für Werbeanrufe, liegt darin ein Verstoß gegen die DSGVO.

Aus der Regelungssystematik der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Art. 7 Abs. 1, 4 Nr. 11 DS-GVO (juris: EUV 2016/679)) folgt, dass der für die Verarbeitung privater Daten Verantwortliche den Umstand einer wirksamen Einwilligung in die Verarbeitung der Daten gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen muss. Dieser Nachweis ist durch eine entsprechende Dokumentation zu ermöglichen (hier verneint für eine angeblich über elektronischen Nachrichtenaustausch im Zusammenhang mit einem „Internet-Gewinnspiel“ im sogenannten „Double-Opt-In-Verfahren“ erlangte datenschutzrechtliche Einwilligung).

Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Umständen die im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels im Internet erteilte Einwilligung in Telefonwerbung den Anforderungen genügt, kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum nationalen Recht, insbesondere zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG (vgl. BGH, Urteil vom 10.2.2011 – I ZR 164/09 –, NJW 2011, 2657, zur Gemeinschaftsrechtskonformität eines generellen Verbots der unerbetenen Telefonwerbung und zum Nachweis der Einverständniserklärung bei einer Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren), zurückgegriffen werden.


Erweist sich die Einwilligung als unwirksam oder kann der Werbende das Vorliegen der Einwilligung nicht nachweisen, so ist die Verarbeitung der Daten auf dieser Grundlage rechtswidrig.


Ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung – ohne Einwilligung – im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO (juris: EUV 2016/679) ist bereits aufgrund einer wettbewerbswidrigen Verarbeitung zu verneinen. Die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO (juris: EUV 2016/679) zu berücksichtigen.

Auch das „Double-Opt-In-Verfahren“, in dem zusätzlich eine E-Mail-Adresse und die Aktivierung eines per E-Mail übersandten Bestätigungslinks vermerkt werde, genüge nicht für eine dahingehende Feststellung, da kein notwendiger Zusammenhang zwischen der in einem Online-Teilnahmeformular eingetragenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer bestehen müsse. Das von der Klägerin zu verantwortende gewählte Verfahren der Kontaktdatengenerierung über die Gewinnspielwebseite mit dem Ziel, personenbezogene Daten für Marketingzwecke zu erhalten, sei somit ungeeignet, um zweifelsfrei nachzuweisen, dass betroffene Personen in die spezifische Datenverwendung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO eingewilligt haben.

Es kann zahhlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online-Teilnahmeformular eingetragen werde. Sie reichten von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige. Nicht auszuschließen sei ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden. Insgesamt liege eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei derartigen Online-Formularen keinesfalls fern. Entscheidend sei, dass durch das Double-Opt-In-Verfahren die „Echtheit” der Telefonnummer, die der Verbraucher bei seiner Registrierung angegeben habe, nicht überprüft werde.

Unternehmen dürfen demnach Telefonnummern, die sie durch das Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail erlangt haben, nicht für Werbeanrufe nutzen ohne die Echtheit sichergestellt zu haben!

Quelle: OVG Saarland

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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