Bei Rückgabe von defekten Datenträgern im Rahmen der Gewährleistung muss das betroffene Unternehmen für eine Datenlöschung sorgen.
Eine Bürgerin beschwerte sich bei der Bayerischen Datenschutzaufsicht, weil ihr bei der Rückgabe eines defekten USB-Sticks an ein Handelsgeschäft im Rahmen der Gewährleistung keine sachgerechte Lösung für die Löschung ihrer inzwischen auf dem USB-Stick gespeicherten persönlichen Daten angeboten werden konnte. Sie selbst konnte wegen des Defekts nicht mehr auf den Datenspeicher zugreifen und die Daten nicht selbst löschen.
Ein mechanisches Zerstören des USB-Sticks durch die Bürgerin selbst hätte aber den Gewährleistungsanspruch gefährdet.
Die LDA-Bayern setzte sich mit dem betroffenen Unternehmen in Verbindung, um hier eine datenschutzkonforme Lösung zu erreichen. Der Kundin wurde daraufhin ein neuer USB-Stick ausgehändigt. Der alte USB-Stick mit den Daten der Kundin wurde im Beisein der Kundin datenschutzgerecht zerstört und entsorgt.
Der Vorfall wurde bei dem Unternehmen zum Anlass genommen, den Prozess der Rückgabe von USB-Sticks im Rahmen der Gewährleistung neu zu regeln.
Quelle: LDA-Bayern
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