Während der Coronapandemie kam es zu vielen Absagen von Veranstaltungen und Konzert- tickets konnten zurückgegeben werden. Die Rückabwicklung der Ticketverkäufe führte dann zur Erstattung der Kaufpreise.
In einem Beschwerdefall hatte die Vorverkaufs- stelle nach Absage einer Veranstaltung den per EC-Karte gezahlten Ticketpreis nur gegen Angabe des Namens, der Kontonummer, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kunden erstatten wollen. Auch in diesem Fall war die Datenverarbeitung im Hinblick auf ihre Verein- barkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung zu prüfen.
Es wurde ein aufsichtsbehördliches Verfahren nach § 74 LVwG eingeleitet und das verantwortliche Unternehmen um eine Stellungnahme gebeten. Die Prüfung des Sachverhalts ergab, dass die Erhebung der Kontaktdaten für die Rückerstattung eines Tickets, das mit EC-Karte bezahlt wurde, nicht erforderlich ist. Bei diesen Informationen handelt es sich um personen- bezogene Daten des Kontoinhabers, die nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn diese Verarbeitung auf eine der in Artikel 6 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen gestützt werden kann und dafür erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit war für die Rückzahlung des Kaufpreises nicht gegeben. Die Rückzahlung kann dabei auf dem gleichen Zahlungsweg erfolgen wie die Kaufpreiszahlung.
Was ist zu tun? Veranstalter haben bei Ticketverkäufen stets zu prüfen, welche personenbezogenen Daten im Falle einer Rückabwicklung erforderlich sind.
Quelle: ULD
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