Gerade wenn der Verantwortliche nicht ermittelt werden kann, kann es für die Entfernung rechtswidriger Inhalte hilfreich sein, diese neben der Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde dem Plattformbetreiber zu melden.
Wie auch in den vergangenen Jahren erreichte die Datenschutzbehörde eine Vielzahl von Eingaben zu rechtswidrigen Veröffentlichungen von Inhalten, insbesondere von Fotos auf Online-Plattformen. In den eingegangenen Sachverhalten ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichungen rechtswidrig erfolgt sind, da keine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung ersichtlich war.
In einigen Fällen konnte der Sachverhalt jedoch nicht ausermittelt werden, da der Verantwortliche für die Veröffentlichung nicht ermittelt werden konnte. Bei vielen Online-Plattformen ist es ausreichend, eine E-Mail-Adresse und ein Pseudonym anzugeben bzw. sich einen Klarnamen auszudenken, sodass es oftmals auch dem Plattformbetreiber nicht möglich ist, die Identität des Nutzers herauszufinden, der die rechtswidrigen Inhalte veröffentlicht hat. Die betroffenen Personen wurden in diesen Fällen auf die Möglichkeiten aus dem seit 17. Februar vollständig anwendbaren Digital Services Act („DSA“, Gesetz über digitale Dienste vom 19.10.2022) verwiesen, um eine möglichst zeitnahe und effektive Entfernung der rechtswidrigen Inhalte zu erreichen.
Der DSA gilt neben der DS-GVO und verpflichtet Hostingdienste und Online-Plattformen unter anderem dazu, Meldeverfahren für die Meldung rechtswidriger Inhalte bereitzustellen. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht aus dem DSA selbst, sondern kann sich aus allen unionsrechtlichen oder mitgliedstaatlichen Regelungen ergeben, so auch aufgrund einer Rechtswidrigkeit nach der DS-GVO. Ob der Diensteanbieter in der EU oder außerhalb niedergelassen ist, ist für die Anwendbarkeit des DSA nicht entscheidend, sondern nur, ob ein Dienst innerhalb der EU angeboten wird und nutzbar ist.
Die Dienste sind dann verpflichtet, diese Meldungen zu prüfen und ggf. Maßnahmen gegen rechtswidrige Inhalte zu ergreifen. Sofern ein Dienst diesen Pflichten nicht nachkommt oder erst gar kein solches Meldeverfahren anbietet, besteht die Möglichkeit, sich an den sog. Digital Services Coordinator zu wenden. Dies ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Weitere Informationen sind auch unter https://www.dsc.bund.de/DSC/DE/2DSA/start.html abrufbar.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
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