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03.10.2025

Rechtswidrige Datenveröffentlichung im Netz

Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten Dritter im Internet kann im Regelfall nicht auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses gestützt werden und erfolgt daher zumeist rechtswidrig. Neben Veröffentlichungen von rechtswidrigen Inhalten auf Online- Plattformen, beschäftigten uns im vergangenen Berichtszeitraum mehrfach rechtswidrige Veröffentlichungen in eigens dafür geschaffenen Internetauftritten, im Rahmen von Blogs usw. Das Motiv für die Veröffentlichung war dabei meist in einer persönlichen Auseinandersetzung des Verantwortlichen mit der betroffenen Person oder einem erfahrenen vermeintlichen Unrecht zu sehen, über das die Öffentlichkeit informiert werden sollte oder über eine Öffentlichkeitswirksamkeit ein gewisser Druck auf den vermeintlichen „Schuldigen“ ausgeübt werden sollte. Das Spektrum war dabei weit gespannt und reicht von Eltern, die über eine angeblich ungerechte Behandlung ihrer Kinder durch konkret benannte Lehrkräfte in der Schule berichten, über Personen, die negative Erfahrungen mit namentlich benannten Sachbearbeitern in Behörden/Unternehmen schildern oder Privatpersonen, die sich gegenseitiges Schikanieren bis hin zum Stalking vorwerfen. In diesen Fällen ist der Anwendungsbereich der DS-GVO eröffnet, auch wenn es sich letztlich um private Auseinandersetzungen handelt, da eine Veröffentlichung im Internet für einen nicht begrenzbaren Adressatenkreis nicht der sog. Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c) DS-GVO unterfällt.

Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Fotos oder Texte handelt, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO bedarf. In Frage kommt in diesen Sachverhaltskonstellationen allenfalls die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO, wonach eine Datenverarbeitung zulässig ist, wenn diese zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Wann ein Interesse berechtigt ist, ist entsprechend der Rechtsprechung des EuGH sehr weit zu verstehen.

Man mag zuweilen ein gewisses Verständnis für die Verantwortlichen entwickeln, die sich gegen ein aus ihrer Sicht erlittenes Unrecht zur Wehr setzen wollen, die Öffentlichkeit hierüber in Kenntnis setzen/informieren wollen und in einer Internetveröffentlichung den für sie angemessenen Kommunikationskanal sehen, also ein berechtigtes Interesse erkennen. Allerdings setzt die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO weiter voraus, dass die Datenverarbeitung der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet erforderlich sein muss, um den konkreten Zweck zu erfüllen. Das heißt, es darf kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel geben. Die Veröffentlichung im Internet muss daher überhaupt dazu geeignet sein, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Bei einem Interesse, die Öffentlichkeit auf Sachverhalte hinzuweisen, mag dies sicherlich noch begründbar sein, in anderen Fällen sind jedoch durchaus auch andere weniger invasive Mittel denkbar.

Schließlich ist zu prüfen, ob die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person das berechtigte Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Bei dieser Interessenabwägung in den genannten Fällen muss insbesondere einbezogen werden, dass die Veröffentlichung im Internet erfolgt und damit einer unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich ist, eine unbegrenzte Weiterverbreitung möglich ist und auch eine spätere Löschung nur bedingt überprüfbar ist, da der Verantwortliche eben nicht weiß wann und wie die Inhalte ggfs. von Dritten weiterverarbeitet oder gespeichert wurden. Im Ergebnis kann die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten Dritter im Regelfall nicht auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses gestützt werden und erfolgt daher zumeist rechtswidrig. Veröffentlichungen personenbezogener Daten z. B. durch Namensnennung Dritter im Internet, d. h. im Rahmen von Beiträgen in sozialen Medien, in Rezensionen oder in eigenen Internetauftritten, um den eigenen Unmut über Dritte zu artikulieren, Druck auf diese auszuüben oder sich diesen gegenüber zu wehren, sind datenschutzrechtlich regelmäßig unzulässig und können nicht auf eine tragfähige datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage gestützt werden.

Die Datenschutzbehörde hat daher in den vorliegenden Fällen eine Anordnung zur Löschung bzw. eine Verwarnung ausgesprochen. In Einzelfällen wird derzeit noch die Weiterverfolgung der Angelegenheit im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geprüft.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

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