Verantwortliche benötigen einen zuverlässigen Prozess zum Umgang mit Ansprüchen betroffener Personen auf Datenberichtigung.
Ein Nachlasspfleger erhielt von einem Energie- (Strom-)Versorger eine offene Rechnung bezüglich einer Immobilie (Verbrauchsstelle), die einem Erblasser gehörte, für dessen Nachlass der Nachlasspfleger bestellt war. Trotz mehrfacher Erklärung gegenüber dem Versorgungsunternehmen, dass er lediglich Nachlasspfleger sei und als solcher rechtlich nicht für die offenen Verbindlichkeiten des Erblassers hafte, erhielt der Nachlasspfleger über ein Jahr lang laufend an ihn persönlich gerichtete Zahlungsaufforderungen des Energieversorgers sowie die Androhung, die Forderung an ein Inkassounternehmen abzutreten und an eine Auskunftei zu melden.
Das Unternehmen hatte in dem Datensatz des Erblassers fälschlicherweise den Nachlasspfleger als Rechtsnachfolger/Erben eingetragen. Erst nach einer Intervention erkannte das Unternehmen seinen Fehler und berichtigte den unrichtigen Datensatz.
Dies ist ein Beispiel dafür, wie auf den ersten Blick kleine Bearbeitungsfehler beim Umgang mit personenbezogenen Daten zu sachlich unrichtigen Daten führen, die für die betroffene Person mit erheblichen Unannehmlichkeiten – Zeitaufwand und Befürchtung, bei einer Auskunftei gemeldet zu werden – verbunden sein können. Im vorliegenden Fall war das Unternehmen augenscheinlich nicht in der Lage, den mehrfach vorgetragenen Argumenten des Nachlasspflegers Rechnung zu tragen und den entsprechenden Datensatz zu berichtigen.
Dies entspricht nicht den Anforderungen der DSGVO an technische und organisatorische Maßnahmen. Dem Verantwortlichen mangelte es offenbar an einem ausreichend zuverlässigen Prozess zum Umgang mit Ansprüchen betroffener Personen auf Datenberichtigung nach Art. 16 DSGVO. Hätte es einen ausreichend klar definierten Prozess gegeben, hätte der Verantwortliche den Fehler bereits nach der entsprechenden Aufforderung zur Datenberichtigung durch den Betroffenen entdecken und korrigieren können.
Quelle: BayLDA
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