Die Recherchen zum Bewerbungs- und Prozessverhalten gegenüber anderen Unternehmen sind im Verdachtsfall von AGG-Hopping zur Wahrung berechtigter Interessen (gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der DSGVO) zulässig, so urteilte das LAG Hamm 18 Sa 888/22.
„Da die Beklagte im Rechtsstreit die Darlegungslast für das Vorliegen von Indizien trägt, die auf Rechtsmissbrauch hindeuten, ist sie insoweit auf die Beschaffung von Informationen angewiesen. Das Interesse des Klägers muss insoweit zurückstehen. Die Beklagte führt die Ermittlungen nicht mit rechtswidrigen persönlichkeitsrechtsverletzenden Maßnahmen durch. Eine Recherche aus allgemein zugänglichen Quellen des Internets, wie etwa juristischen Datenbanken, ist von vornherein nicht zu beanstanden. Aber auch die Nachfrage bei anderen Unternehmen, die der Kläger auf Zahlung einer Entschädigung verklagt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob das Ausnutzen von Kenntnissen, die Dritte rechtswidrig erlangt haben, unzulässig wäre, kann offenbleiben (vgl. zu Nachrichten in Messengerdiensten Baade/Hagen, BB 2021, 1588, 1593; Köhler/Schürgers, DB 2018, 1013, 1016). Die Beklagte erfragte lediglich Informationen, die die anderen Unternehmen rechtmäßigerweise – und nicht etwa durch unerlaubte Ausspähung persönlicher Daten des Klägers – in ihren Besitz gebracht haben.“
Quelle: LAG Hamm
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