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19.08.2024

“Pur-Abos“ im Internet

“Pur-Abos“ im Internet können zulässig sein, müssen aber bestimmte Bedingungen einhalten

Pur-Abo-Modelle auf Websites werden immer häufiger. Dabei haben die Nutzer*innen die Wahl, ob sie einen zahlungspflichtigen Abo-Vertrag abschließen oder ihre Zustimmung zum Tracking erteilen möchten. Zulässig ist das nur, wenn die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Einwilligung vorliegen.

Bei Pur-Abo-Modellen haben Internet-Nutzer*innen üblicherweise zwei Wahlmöglichkeiten: Entweder schließen sie ein Pur-Abo ab, oder sie willigen ein, dass ihre Daten über Targeting beziehungsweise Tracking zum Zweck der profilbasierten, personalisierten und zielgerichteten Werbung genutzt werden dürfen.

Aus Sicht der LDI NRW kann die Nachverfolgung von Nutzer*innenverhalten (Tracking) grundsätzlich auf eine Einwilligung gestützt werden, wenn alternativ ein trackingfreies Modell angeboten wird – selbst wenn dieses bezahlpflichtig ist. Dabei müssen aber bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Diese Auffassung teilt auch die DSK in ihrem Beschluss „Bewertung von Pur-Abo-Modellen auf Websites“ vom 22. März 2023 (Abdruck im Anhang). Besteht die Möglichkeit des zahlungspflichtigen Pur-Abos, um trackingfrei die Website zu besuchen, dann reicht das Pur-Abo als Alternative zum herkömmlichen Ablehnen-Button grundsätzlich aus, der das Ablehnen des Trackings ermöglicht. Wenn mehrere Verarbeitungszwecke vorliegen, müssen Einwilligungen für jeden einzelnen Zweck oder zumindest für zusammengefasste ähnliche Zwecke erteilt werden können (granulare Einwilligungen). Weitere Bedingungen sind, dass das verlangte Entgelt marktüblich ist und ein gleichwertiger Zugang zu derselben Leistung eröffnet wird.

Da auch Website-Betreiber*innen aus NRW häufig das Pur-Abo-Modell verwenden, hat die LDI NRW die Websites einiger größerer Unternehmen geprüft. Vier Anbieter haben daraufhin ihre Pur-Abo-Modelle umgestellt und ermöglichen den Nutzer*innen nun eine granulare Einwilligung. Damit ist bereits ein wichtiger Schritt zu mehr Nutzerfreundlichkeit erreicht. Bedenken bestehen allerdings noch bei der Art und teils großen Anzahl der Tracking-Dienste, denen die Nutzer*innen zustimmen müssen, falls sie sich gegen das Pur-Abo und für die (granulare) Einwilligung entscheiden. Zudem bestehen Zweifel daran, ob die Tracking-Dienste, die von Website-Betreiber*innen in einem Bündel zusammengefasst werden, tatsächlich ähnlichen Zwecken dienen. Insoweit hat sich die LDI NRW Nachprüfungen vorbehalten.


Fazit

Zwar ist der Einsatz datenschutzkonformer Pur-Abo-Modelle durchaus möglich. Hierbei muss jedoch zum einen, die alternative Einwilligung zu den einzelnen Zwecken oder Zweckbündeln ermöglicht werden. Zum anderen müssen gebündelte Zwecke einander ähnlich sein und dürfen nur eine überschaubare Anzahl an Zwecken enthalten.

Quelle: LDI NRW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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