Psychotherapeut: 4000 Euro Schadensersatz
Ein Psychotherapeut hat Gesundheitsdaten des Ehemanns einer Patientin gespeichert und unerlaubt im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Umgangsrecht an die Anwälte der Patientin übermittelt. Das Gericht hat die unerlaubte Datenweitergabe mit 4000 Euro Schadensersatz sanktioniert.
Das Gericht stellte fest:
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nicht in die Übermittlung der Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO eingewilligt hat.
(…)
Auch die Ausnahmevorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO greift nicht. Die Verarbeitung erfolgte nicht für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung im Gesundheitsbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich. Die Übermittlung der Daten erfolgte dementgegen, um sie im Rahmen des gerichtlichen Umgangsverfahrens zwischen dem Kläger und seiner Frau berücksichtigen zu können. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dieser Fall von Art. 9 Abs. 2 lit. DSGVO erfasst sein soll.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine psychotherapeutische Behandlung des Klägers durch den Beklagten nicht erfolgt ist.
Dass andere Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der beklagte auf Regelungen des BDSG Bezug nimmt, entsprechen diese Regelungen dem Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO.
Zu berücksichtigen ist, dass es im vorliegenden Fall um die Weitergabe von Gesundheitsdaten geht. Hierbei handelt es sich generell um besonders sensible Daten. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, da sie einen unmittelbaren Rückschluss auf die Psyche des Klägers zulassen. Die Ausführungen, dass der Kläger unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide, sowie Alkohol und Drogen konsumiert habe, kann das Bild des Klägers gegenüber Dritten erheblich negativ beeinträchtigen und ist dazu geeignet, das Selbstbild des Klägers zu schädigen.
Es handelt sich um einen Eingriff in die höchstpersönliche Sphäre des Klägers. Dass die Ausführungen des Beklagten ersichtlich wahr sind, steht ebenfalls nicht fest.
Zwar sind die Informationen nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden, sondern lediglich den Beteiligten des Umgangsverfahrens und dem unmittelbaren Umfeld des Klägers, andererseits sind die Ausführungen gerade im Rahmen des gerichtlichen Umgangsverfahrens besonders sensibel, da sie einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehmen können. Es blieb zwischen den Parteien überdies unstreitig, dass die Weitergabe der Daten einen negativen Einfluss auf die Bereitschaft der Ehefrau des Klägers hatte, dem Kläger Umgang mit seinen Kindern zu gewähren.
Zu Gunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass das Gericht ausschließt, dass er mit der Weitergabe der Daten kommerzielle Interessen verfolgt hat.
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