Protokoll-/Logdaten kein Auskunftsanspruch
Protokoll-/Logdaten sind vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht umfasst
Aus den FAQ der finnischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu Informationssystemen
Nach der gängigen Entscheidungspraxis des Datenschutzbeauftragten stehen Benutzerprotokolldaten im Zusammenhang mit der Zugriffsverwaltung auf personenbezogene Daten einer betroffenen Person und betreffen nicht die betroffene Person selbst. Vielmehr können Benutzerprotokolldaten z.B. die Mitarbeiter betreffen, die die Daten der Person verarbeitet haben. Artikel 15 der Allgemeinen Datenschutzverordnung sieht das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten vor. Da sich die Protokolldaten auf die Zugriffsverwaltung und nicht auf die betroffene Person beziehen, über die sie gesammelt werden, hat diese Person aufgrund dieses Auskunftsrechts keinen Anspruch auf die Protokolldaten.
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