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27.03.2024

Privatsphäre auf Social Media

Dieser Fall bezieht sich auf eine Entscheidung aus dem Dezember 2022. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Die Datenschutzbehörde eine Verwarnung gegen den Kreisverband Göppingen der Alternative für Deutschland (AfD) ausgesprochen. Der Kreisverband hatte auf seiner Facebook-Seite das Foto des Baugrundstücks und künftigen Wohnortes einer Landtagsabgeordneten einer anderen Partei unter Nennung ihres Namens sowie des Bauträgers veröffentlicht. Die Landtagsabgeordnete war zuvor mit ihrer Nachbarin wegen eines Tretrollers in Streit geraten, was im Juni 2021 sogar zu einem Polizeieinsatz führte und medial als „Roller-Gate“ bezeichnet wurde.

Während der politische Streit um die sogenannte „Roller-Gate“-Auseinandersetzung und auch die entsprechende Nennung im Facebook-Beitrag als Teil – durchaus intensiver – politischer Konfrontation und damit als Teil der Meinungsfreiheit und politischen Willensbildung datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden und auch nicht Gegenstand des Verfahrens waren, kann dies für die im weiteren Beitrag vorgenommene bewusste Verknüpfung von Namensnennung der Betroffenen, Nennung des Bauträgers und Veröffentlichung des Fotos vom Bauplatz und künftigen Wohnort der Betroffenen gerade nicht gelten. Hierfür fehlte es dementsprechend bereits an einem berechtigten Interesse und damit einer Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung.

Es gehört zur unumstößlichen Privatsphäre der Betroffenen – auch als Abgeordnete –, mit wem diese künftig ein Haus bauen und wo sie wohnen wird. Dies gilt erst recht mit Blick auf die hiermit verbundene naheliegende Gefährdung der Betroffenen, an ihrem zukünftigen Wohnort von politischen Gegnern aufgesucht und an ihrem privaten Rückzugsort konfrontiert zu werden – bzw. die Befürchtung der Betroffenen, dass dies geschehen könnte.

In diesem Fall war es geboten, eine Verwarnung auszusprechen. Zwar ist in der (partei-)politischen Auseinandersetzung mit Blick auf die Meinungsfreiheit sowie den grundrechtlich geschützten Status von Parteien besondere Zurückhaltung bei der Verhängung von Sanktionen geboten. Hier erfolgte die Veröffentlichung privater Informationen aber ohne Zusammenhang zur politischen Auseinandersetzung, zudem sind die erheblichen negativen Folgen für die Betroffenen von Doxing (dem unerlaubten Veröffentlichen von privaten Daten wie Adresse, Telefonnummer und Arbeitgeber) zu berücksichtigen. Weil die Preisgabe der Privatsphäre über den zulässigen Raum der politischen Auseinandersetzung hinausgegangen war, war eine Verwarnung – als milderes Mittel zu einer Geldbuße – auszusprechen. Der Kreisverband, der den Post schon kurz nach Veröffentlichung gelöscht hatte, zeigte sich sensibilisiert für den zukünftigen Umgang mit personenbezogenen Daten.

Quelle: LfDI BW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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