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30.06.2022

Private Videoüberwachung des öffentlichen Raumes

Private Videoüberwachung des öffentlichen Raumes

Zahlreiche Beschwerden erreichten die Datenschutzaufsicht wieder von Passanten und Anwohnern, die von privaten Grundstücken auf den öffentlichen Bereich ausgerichtete Videoüberwachungsanlagen betrafen. Ebenso gaben Ordnungsbehörden etliche bei ihnen angezeigte Vorkommnisse zum selben Thema zuständigerweise an die Datenschutzbehörde ab.

Eine Videoüberwachung Privater von öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen ist in der Regel unzulässig. Unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat sich hieran nichts geändert. Dies zeigen folgende Beispiele.

Ein Kamerabetreiber hatte seine Kamera auf den Gehweg und die Straße vor seinem Grundstück ausgerichtet, um sein dort häufig abgestelltes Fahrzeug zu überwachen. Zur Rechtfertigung reichte er eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung des Fahrzeuges ein. Eine Rechtfertigung für die Videoüberwachung des öffentlichen Raums war das nicht. Abgesehen davon, dass eine Überwachung auch durchgeführt wurde, wenn das Fahrzeug dort nicht angestellt war, ist das Parken von Kraftfahrzeugen keine Form des Anliegergebrauchs. Die Videoüberwachung war nach den Maßstäben des Art. 6 Abs. 1, lit. f) DSGVO zu werten.

Die Begründung einer einmaligen Sachbeschädigung des Kraftfahrzeugs ist, angesichts einer dauerhaften Überwachung des öffentlichen Raumes vor dem Grundstück rund um die Uhr, als nicht ausreichend zu erachten. Die Kamera war abzubauen.

In einem anderen Fall hatte ein selbstständiger Handwerker zwei Kameras von seiner Hauswand in den öffentlichen Bereich gerichtet. Vorfälle wurden durch den Kamerabetreiber nicht beschrieben. Als Begründung wurde vorgebracht, dass vor der Grundstücksgrenze im öffentlichen Raum das Handwerkerfahrzeug geparkt wurde, das Werkzeuge beinhalte. Die Überwachung erfolge rein vorsorglich. Als Zweck wurden Hausrecht sowie Vandalismusprävention angegeben. Ein Hausrecht im öffentlichen Raum (etwa ein Hausrecht am Pkw) besteht aber nicht. Eine Überwachung des öffentlichen Raums ist auch zu präventiven Zwecken unzulässig. Auch diese Kameras waren abzubauen.

Da es immer wieder zu Nachfragen und fehlerhaften Einschätzungen bei der Errichtung und beim Betrieb einer Überwachungskamera kommt, hier noch einmal zusammenfassend, was erlaubt ist und was nicht:

  1. Die Kamera darf nur das eigene Grundstück filmen. Auf schwenkbare Kameras sollte verzichtet werden.
  2. Aufnahmen öffentlicher Bereiche, wie Straßen und Gehwege, sind in der Regel verboten.
  3. Wer unrechtmäßig gefilmt wird, kann Unterlassung und Schadenersatz verlangen.
  4. Besucher sollten auf die Überwachung aufmerksam gemacht werden.
  5. Das Nachbargrundstück darf nicht gefilmt werden.

Quelle: HBDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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