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02.04.2025

Private E-Mails am Arbeitsplatz

Private E-Mails und Telefonate am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber beachten sollten

Arbeitgeber, die die private Nutzung von E-Mail- und Internetdiensten am Arbeitsplatz erlauben oder dulden, unterliegen nicht mehr dem Fernmeldegeheimnis. Dennoch empfiehlt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), klare schriftliche Regelungen zur privaten Nutzung dieser Dienste festzulegen.

Rechtslage nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Mit dem Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) hat sich die rechtliche Bewertung geändert. Deutsche Datenschutzbehörden, darunter der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie weitere Landesdatenschutzbehörden, gehen davon aus, dass Arbeitgeber nicht dem Telekommunikationsrecht unterliegen, wenn sie die private Nutzung von Internet und E-Mail gestatten oder dulden. Daher müssen sie auch nicht das Fernmeldegeheimnis garantieren.

Wer unterliegt dem Fernmeldegeheimnis?

Nach dem TTDSG sind Anbieter von öffentlich zugänglichen und geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder geschäftsmäßig betriebener Telekommunikationsanlagen zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Arbeitgeber treten gegenüber ihren Beschäftigten in der Regel nicht als geschäftsmäßige Telekommunikationsdienstleister auf und fallen daher nicht unter diese Vorschriften.

DS-GVO statt Telekommunikationsrecht

Früher durften Arbeitgeber auf Protokolldaten oder E-Mails ihrer Mitarbeitenden nur mit deren Einwilligung zugreifen. Seit der Einführung des TTDSG finden nun die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Anwendung. Diese stellt sicher, dass personenbezogene Daten der Beschäftigten ein ebenso hohes Schutzniveau genießen. Auch nach der DS-GVO benötigt der Arbeitgeber eine Rechtsgrundlage, um auf personenbezogene Daten der Mitarbeitenden zuzugreifen.

Empfehlung: Schriftliche Regelungen zur privaten Nutzung

Die LDI NRW empfiehlt Arbeitgebern weiterhin, schriftliche Regelungen zur privaten Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz festzulegen. Diese Regelungen sollten folgende Punkte eindeutig klären:

  • Zugriff auf Daten
  • Protokollierung
  • Auswertung
  • Kontrollen

Zudem sollten Mitarbeitende über mögliche Überwachungsmaßnahmen und Konsequenzen informiert werden.

Fazit

Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich geändert, doch klare Vorgaben bleiben wichtig. Arbeitgeber sollten weiterhin regeln, ob und unter welchen Bedingungen private Nutzung von Internet und E-Mail gestattet ist.

Quelle: LDI NRW

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