Praxishilfe Onlineauftritt und Gewinnspiel
Praxishilfe „ePrivacy und Datenschutz beim Onlineauftritt“ und Gewinnspiel
Betreiber von Websites, Apps und Co. haben die Vorgaben des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), insbes. § 25 TTDSG, sowie die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu beachten. § 25 TTDSG setzt europäische Vorgaben, konkret: Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL (RL 2002/58/EG), nahezu wortgleich in nationales Recht um.
Die Interpretation der europäischen Norm kann insofern auch für die Auslegung und Anwendung der TTDSG-Bestimmung herangezogen werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass zeitgleich mit der DS-GVO am 25.05.2018 auch eine diese ergänzende und die ePrivacy-RL ersetzende ePrivacy-VO als in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht in Kraft treten sollte. Dies ist nicht geschehen. Ob bzw. wann es noch zum Inkrafttreten der ePrivacy-VO kommen wird, ist unklar. Bis zur Geltung der ePrivacy-VO gilt das bestehende europäische ePrivacy Recht fort, also die ePrivacy-RL in Fassung der sog. „Cookie Richtlinie“ (Richtlinie 2009/136/EG). Es wird erläutert, auf welche Verhaltensweisen des Websitebetreibers § 25 TTDSG bzw. die DS-GVO konkret Anwendung finden, also ihr sachlicher Anwendungsbereich. Zudem wird der Rechtsrahmen dargestellt, der sich aus § 25 TTDSG bzw. der DS-GVO ergibt, also was konkret mit den personenbezogenen Daten der Websitenutzer/-innen gemacht werden bzw. unter welchen Voraussetzungen beim Einsatz von Cookies und Co. auf deren Endgeräte zugegriffen werden darf.
Die neue Praxishilfe können Sie hier kostenfrei downloaden
Quelle: GDD
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