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17.07.2024

Polizeianfragen an Unternehmen

Polizeianfragen an Unternehmen bei Ermittlungen

Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit wurden die Datenschutzbehörde mit der Frage konfrontiert, unter welchen Voraussetzungen die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven Daten über Kund:innen für ihre Ermittlungstätigkeiten bei Unternehmen erfragen dürfen. Während für die Polizeibehörden in der Strafprozessordnung und im Bremischen Polizeigesetz (BremPolG) Befugnisse für derartige Anfragen und für den mit ihnen verbundenem Datenaustausch geschaffen wurden, ist die Übermittlung von Kund:innendaten an die Polizei für Unternehmen mit besonderen Risiken verbunden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Übermittlung nicht auf Grundlage einer verpflichtenden Anordnung erfolgt.

Aufgrund des so genannten Doppeltürmodells des Bundesverfassungsgerichts benötigen nicht nur die Polizeibehörden für die Datenanfrage und den anschließenden Datenzugriff eine Legitimationsgrundlage (erste Tür), sondern auch das Unternehmen für die Datenübermittlung (zweite Tür). Da die Datenübermittlung an Polizeibehörden regelmäßig auch mit einer Zweckänderung verbunden ist, muss zudem auch diese gesetzlich legitimiert werden. Als Legitimationsgrundlage sowohl für die Zweckänderung als auch für die Datenübermittlung durch das Unternehmen kommt grundsätzlich § 24 Absatz 1 Nummer 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Betracht. Der bremische Gesetzgeber hat zwar mit § 57 BremPolG eine ähnliche Rechtsgrundlage geschaffen, deren Anwendbarkeit und formelle Rechtmäßigkeit mangels Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers jedoch zweifelhaft erscheinen. Der § 24 Absatz 1 Nummer 1 BDSG legt Unternehmen die Pflicht zu einer Interessensabwägung auf. Da Unternehmen jedoch in der Regel nicht beurteilen können, welche personenbezogenen Daten für die Zwecke der Polizei tatsächlich erforderlich sind und wie schwer das polizeiliche Verfolgungsinteresse im Einzelfall wiegt, stellt die Interessensabwägung Unternehmen vor unlösbare, mindestens aber vor sehr schwierige Aufgaben. Die Datenschutzbehörde Bremem hat daher mit Vertreter:innen beider Polizeibehörden ein Verfahren entwickelt, über das sichergestellt werden kann, dass die Polizeibehörden an Unternehmen nur solche Anfragen richten, deren Beantwortung durch die Unternehmen auf § 24 Absatz 1 Nummer 1 BDSG gestützt werden kann. Mittels vereinbarter technisch-organisatorischer Maßnahmen vor allem auf Seiten beider Polizeibehörden ist es somit möglich, Interessensabwägungen in einem entwickelten Anfrageverfahren zu implementieren, sodass Unternehmen von der risikoreichen Interessensabwägung im Einzelfall befreit und gleichzeitig datenschutzrechtliche Beschränkungen des Datenaustausches zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten betroffener Personen konsequent beachtet werden.

Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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