Personalausweiskopien – Identifizierungspflichten im Bankenbereich
Das ULD erreichte in den letzten Jahren eine Vielzahl an Eingaben, die sich gegen das Vorgehen von Banken oder Kreditinstituten wandten, bei Eröffnung von Konten oder anderen Kundenkontakten ohne nachvollziehbare Begründung Kopien von Ausweisdokumenten zu verlangen.
Die Petentinnen und Petenten äußerten in vielen Fällen Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit dieser Verlangen und baten um Beratung oder Einschreiten.
Das Kopieren und teilweise auch digitale Einscannen von Ausweisdokumenten ist nur in
einigen wenigen Unternehmensbereichen ausnahmsweise rechtlich zulässig, wenn damit spezifische Identifizierungspflichten erfüllt werden. Zu diesen Bereichen gehört ohne Zweifel der Bereich des Kreditwesens. Aber auch obwohl das deutsche Geldwäschegesetz in einigen Fällen erlaubt, dass Kopien vom Personalausweis oder anderen Ausweisdokumenten angefertigt werden, darf dies nicht dazu führen, dass Kundinnen und Kunden auf Nachfrage nur mit allgemeinen Pauschalerklärungen abgefertigt werden.
Das deutsche Datenschutzrecht sieht vor, dass Betroffene darauf hinzuweisen sind, wenn Daten aufgrund einer Vorschrift erhoben werden müssen. Auf Verlangen sind die entsprechenden Vorschriften konkret zu benennen.
Nur so können die Kundinnen und Kunden beurteilen, ob im jeweiligen Fall zu Recht Ausweisdokumente kopiert werden dürfen, und nur so wird das Unternehmen in die Lage versetzt, das eigene Handeln zu hinterfragen und gegebenenfalls auf Kompatibilität mit den rechtlichen Vorgaben zu überprüfen. In gleicher Weise dürfen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes und des Geldwäschegesetzes nicht dazu benutzt werden, um vollständige Kopien ohne Prüfung der Erforderlichkeit anzulegen.
Identifizierungspflichten beziehen sich in aller Regel auf konkrete Merkmale wie Name oder Adresse der Kundinnen und Kunden, nicht jedoch auf andere Daten (z.B. Zugangsnummer, Seriennummer), die ebenfalls auf Ausweisdokumenten zu finden sind.
Hier besteht das Recht der Kundinnen und Kunden, einzelne Bereiche der Ausweiskopie entsprechend zu schwärzen.
Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben ist ein Verstoß, der sowohl bei Kundinnen und Kunden zu unnötigem Vertrauensverlust und Unmut führt, als auch aufgrund der Vielzahl der Eingaben die knappen Ressourcen der Aufsichtsbehörden unnötig belastet.
Was ist zu tun?
Unternehmen aus dem Bereich des Kreditwesens sind zur Identifizierung ihrer Kundinnen und Kunden verpflichtet. Dazu dürfen auch Kopien von Ausweisdokumenten angefertigt werden, sofern sie sich auf das erforderliche Maß beschränken. Die Kundinnen und Kunden haben das Recht, dass nicht benötigte Daten geschwärzt werden. Pauschales und zu weit gehendes Vorgehen führt in großem Maß zur Verunsicherung.
Quelle: ULD
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