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17.04.2022

Personalausweisbilder bei Verkehrsordnungswidrigkeit

Abruf von Personalausweisbildern bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Aufsichtsbehörde erhielt eine Beschwerde zu folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 30. Dezember 2020 ein Schreiben mit einem Anhörungsbogen des zuständigen Landkreises, das auf den 23. Dezember 2020 datiert war. Am 4. Januar 2021 beauftragte er seinen Anwalt, mit dem Kreis Kontakt aufzunehmen. Dies erfolgte am 5. Januar 2021. Am 6. Januar 2021 stellte die Bußgeldstelle beim Einwohnermeldeamt einen Antrag auf Übermittlung eines Personalausweis- oder Passfotos. Der Beschwerdeführer sah sich durch diesen Abruf in seinen Rechten verletzt. Der Abruf sei nicht erforderlich gewesen, da er bereit war, am Verfahren mitzuwirken, und so schnell wie möglich auf die Anhörung des Kreises reagiert habe. Auf eine vorherige Beschwerde beim Kreis wurde dem Petenten mitgeteilt, dass der Abruf von Bildern datenschutzrechtlich das mildeste Mittel sei, um den Fahrer zu ermitteln. Außerdem würde auch das ULD auf seiner Webseite diese Verfahrensweise grundsätzlich befürworten.

Eine Prüfung des Sachverhalts ergab, dass der Abruf der Personalausweisdaten – exakt zwei Wochen nach dem Datum des Anhörungsschreibens – datenschutzrechtlich problematisch gewesen war. Der Abruf von Bilddaten beim zuständigen Einwohnermeldeamt dient der Ermittlung des Fahrers. Äußert sich der Halter eines Fahrzeugs nicht zu dem festgestellten Verstoß, muss die Bußgeldbehörde auf anderem Weg den Fahrer ermitteln. Regelmäßig wird in solch einem Fall anhand von Personalausweis- oder Passfotos überprüft, ob der Halter oder ein Familienangehöriger gefahren ist. Der Abruf der Bilder im Rahmen der Fahrerermittlung ist dabei weniger eingriffsintensiv als z. B. eine Befragung von Nachbarn oder Familienangehörigen. Selbstverständlich gilt aber: Der Abruf ist trotzdem nur dann zulässig, wenn der Fahrer auf anderem Weg nicht ermittelt werden konnte. Im ersten Schritt muss versucht werden, den Fahrer im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bereit gewesen, Angaben zur Sache zu machen. Der Abruf der Bilddaten erfolgte somit verfrüht, da das Anhörungsverfahren im zugrunde liegenden Zeitraum faktisch nicht abgeschlossen werden konnte.

Im Ergebnis hat der Kreis Änderungen für das Anhörungsverfahren angekündigt. Die interne Frist, bevor Personalausweis- oder Passfotos zum Zweck der Fahrerermittlung abgerufen werden, soll verlängert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass auch in speziellen Konstellationen – wie in diesem konkreten Fall – den Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Rechte wahrzunehmen.


Was ist zu tun?
Auch andere Behörden, die Verkehrsordnungswidrigkeiten ahnden, sollten prüfen, ob ihre internen Fristen angepasst werden müssen. Dies kann saisonal oder generell geregelt werden.

Quelle: ULD Schleswig-Holstein

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