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03.03.2025

Personalaktendaten in der Zeitung

Personalaktendaten sind ihrer Natur nach sensibel. Dies gilt umso mehr, wenn Gesundheitsdaten Beschäftigter betroffen sind. Aus gutem Grund werden diese Daten sowohl durch das Datenschutzrecht als auch durch das Personalaktenrecht besonders geschützt.

Eine im bayerischen öffentlichen Dienst Beschäftigte erkrankte und kündigte in der Folgezeit. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses fand sie in der heimischen Presse Äußerungen ihres Vorgesetzten zu ihrer mehrmonatigen Krankschreibung sowie dazu, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht auf ihre Stelle zurückkehren werde. Daraufhin wandte sie sich mit einer datenschutzrechtlichen Beschwerde an mich. Mit den beschriebenen Äußerungen des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin hat die öffentliche Stelle personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin gegenüber der Presse offengelegt. Als Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO bedarf diese Offenlegung einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO. Da sich die Äußerung auch auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezog und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO umfasste, war zusätzlich ein Zulässigkeitstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO erforderlich.

Informationen des Arbeitgebers über etwaige Erkrankungen oder Kündigungs-gründe von Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren inneren Zusammen-hang mit dem jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Es handelt sich bei diesen Informationen demnach um Personalaktendaten im Sinne von § 50 Satz 2 Beamtenstatusgesetz, Art. 103 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG). Die Zulässigkeit von Auskünften aus der Personalakte an Dritte – wie hier an die lokale Zeitung – richtete sich vorliegend nach Art. 108 Abs. 4 BayBG. Die genannten Vorschriften gelten auch für vertraglich Beschäftigte im bayerischen öffentlichen Dienst grundsätzlich entsprechend (Art. 145 Abs. 2 BayBG).

Art. 108 BayBG

Übermittlung von Personalakten und Auskunft an nicht betroffene Personen

[…]

(4) 1Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten oder der Beamtin erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. 2Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.

[…]

Auskünfte aus der Personalakte sind hiernach grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig (Art. 108 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BayBG). Von diesem Grundsatz sieht Art. 108 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BayBG Ausnahmen vor: Wenn und soweit die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert, können Auskünfte aus der Personalakte auch ohne Einwilligung erteilt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrer Stellungnahme umgehend einen Datenschutzverstoß eingeräumt. Es fehlte an einer – im Beschäftigungsverhältnis ohnehin nur selten freiwillig und damit wirksam (vgl. Art. 4 Nr. 11 DSGVO) erteilten – Einwilligung der Beschwerdeführerin; zudem war für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands gemäß Art. 108 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BayBG nichts ersichtlich. Die Äußerungen gegenüber der lokalen Presse waren damit auch nach Auffassung der insoweit rechenschaftspflichtigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 DSGVO) öffentlichen Stelle unrechtmäßig erfolgt.

Im Ergebnis hat die öffentliche Stelle personenbezogenen Daten – einschließlich Gesundheitsdaten – der Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrundlage der lokalen Zeitung offengelegt und damit gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1, Art. 9 Abs. 1 DSGVO verstoßen. Aufgrund des Gewichts dieses Verstoßes und der nachteiligen Folgen für die Beschwerdeführerin hat der BayLfD das geschilderte Vorgehen der öffentlichen Stelle gemäß Art. 16 Abs. 4 Satz 1 BayDSG förmlich datenschutzrechtlich beanstandet.

Quelle: Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD)

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