Personalleiterin als BEM-Beauftragte
Werden Beschäftigte in einem Zeitraum von zwölf Monaten länger als sechs Wochen (ununterbrochen oder wiederholt über mehrere Fehlzeiten verteilt) krank, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, künftig Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern.
Der Datenschutzbehörde wurde aufgrund einer Beschwerde bekannt, dass bei einer größeren Landesbehörde die Personalleiterin auch gleichzeitig als BEM-Beauftragte tätig war. Die Datenschutzaufsicht wies die Behörde darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des BEM eine Trennung zwischen Personalverwaltung einerseits und BEM-Verfahren andererseits erreichen wollte. Denn das BEM-Verfahren hat die Wiedereingliederung und Erhaltung der dauerhaften Arbeitsfähigkeit des Betroffenen zum Ziel, während es im Bereich der Personalverwaltung auch um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen kann. Die Inhalte von BEM-Gesprächen sind daher kein zulässiger Gegenstand einer Personalakte. Wenn Mitarbeitende der Personalabteilung in leitender Funktion gleichzeitig als BEM-Beauftragte oder Mitglieder eines BEM-Teams tätig werden, besteht die Gefahr, dass Informationen aus dem BEM-Verfahren zweckwidrig auch für Personalmaßnahmen verwendet werden. Es bedürfte schon der sprichwörtlichen „Schere im Kopf“, um dies zu verhindern.
Eine solche Interessenkollision dürfte sich auf die Bereitschaft von Beschäftigten, ein BEMVerfahren durchzuführen, nachteilig auswirken und damit der eigentlichen Zielsetzung des BEM zuwiderlaufen. Denn Betroffene, die befürchten müssen, dass sich die freiwillig gemachten Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachteilig auf ihr berufliches Fortkommen auswirken, werden das BEM ablehnen oder nicht alle Informationen offenbaren. Die Datenschutzbehörde sprach daher die Empfehlung aus, die innerbetriebliche Organisation künftig so zu gestalten, dass eine Person außerhalb des Personalbereichs als BEM-Beauftragte tätig wird.
Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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