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23.07.2020

Patienteninformation zum Datenschutz

Trotz der Erstellung zahlreicher Informationsblätter und Mustertexte der Heilberufekammern zur Umsetzung der DSGVO und der umfangreichen Beratung unsererseits gibt es in der Praxis immer noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorgaben für die erforderliche Patienteninformation und für eine wirksame Einwilligungserklärung.

Wie die vielen Anfragen und Beschwerden von Petentinnen und Petenten zeigen, bereitet die praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Praxisalltag Schwierigkeiten:

  • Patientinnen und Patienten können wegen unübersichtlicher Formulare nicht zwischen Patienteninformation und Einwilligungserklärung unterscheiden.
  • Die verwendeten Formulare entsprechen nicht den Vorgaben der DSGVO.
  • Den Patientinnen und Patienten wird die Behandlung verweigert, falls sie die Patienteninformation und/oder eine Einwilligungserklärung nicht unterschreiben.

Patienteninformationen

Die DSGVO gibt keine konkreten Maßgaben vor, mittels derer den Betroffenen die verpflichtenden Informationen nach Art. 12 ff. DSGVO mitgeteilt werden sollen. Vielmehr enthält sie lediglich die Anforderung, dass die Informationen in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ zu übermitteln sind. Die Wahl des Mittels ist damit grundsätzlich dem Verantwortlichen überlassen. Allerdings werden in den Art. 13 und 14 DSGVO in zwei umfangreichen Katalogen die Informationen aufgeführt, die der betroffenen Person mindestens genannt werden müssen, damit diese als informiert angesehen werden kann. In vielen Eingaben an die Datenschutzaufsichtsbehörden wurde geschildert, dass Ärztinnen und Ärzte die Behandlung verweigerten, wenn Patienten die Unterschrift unter die Patienteninformation ablehnten.

Daher fasste die Datenschutzkonferenz schon im Jahr 2018 dazu einen Beschluss, der klarstellt, dass sich aus der Verweigerung der Akzeptanz der Datenschutzinformationen kein Grund für eine Ablehnung der Behandlung ergibt (Siehe Beschluss der DSK „Ablehnung der Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte bei Weigerung der Patientin oder des Patienten, die Kenntnisnahme der Informationen nach Art. 13 DSGVO durch Unterschrift zu bestätigen“ vom 5. September 2018).

Einwilligungserklärung

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten als besondere Kategorie von Daten muss den Grundsätzen des Art. 9 DSGVO genügen. Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten sind in Art. 9 Abs. 2 DSGVO abschließend geregelt. Die Übermittlung der Gesundheitsdaten darf unter anderem auf der Grundlage einer Einwilligungserklärung erfolgen (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO). Für den Fall, dass keine anderen Ausnahmen nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen, dürfen Datenübermittlungen an andere Ärzte oder externe Abrechnungsstellen nicht erfolgen, wenn keine wirksame Einwilligungserklärung der Patientin oder des Patienten vorliegt.

Nach Art. 7 DSGVO muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht. Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person reichen daher nicht aus.

Darüber hinaus darf die Erfüllung eines Vertrags nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO nicht von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig gemacht werden, wenn die Datenverarbeitung für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich ist (sog. Koppelungsverbot). Beispielhaft ist hier die Abrechnung von Behandlungsleistungen zu nennen: Zur Erfüllung des Behandlungsvertrages ist eine Einverständniserklärung zur Weitergabe der Patientendaten an ein externes Abrechnungsunternehmen nicht erforderlich, da die Abrechnung der Behandlungsleistungen im Falle einer fehlenden Einwilligung alternativ vom Arzt selber durchgeführt werden kann.


Im Praxisalltag kommt der Patienteninformation und der rechtswirksamen Einwilligungserklärung eine hohe Bedeutung zu, weil es um besonders geschützte Gesundheitsdaten geht. Aufgrund der Dokumentations- und Nachweispflicht seitens des Verantwortlichen sind hierfür jeweils eigenständige Formulare vorzusehen.


Quelle: LDI NRW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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