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20.04.2026

Patientendaten Social Media

Warum Ärzte und Pflegekräfte mit Posts über Patienten Bußgelder riskieren

Social Media ist auch im Gesundheitswesen längst ein Marketingkanal. Doch wer dabei Patientendaten teilt, bewegt sich schnell auf illegalem Terrain. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), Bettina Gayk, hat mehrere solcher Fälle dokumentiert und warnt ausdrücklich vor den Konsequenzen.

Reels, Livestreams und Werbefotos: Die Fälle aus der Praxis

In NRW sind mehrfach Pflegekräfte aufgefallen, die pflegebedürftige Personen per Reels oder Livestreams im Netz gezeigt haben. Teils entstanden die Videos während der Arbeit oder in Pausen, teils wurde live gefilmt oder Snapchat genutzt. In einem besonders schweren Fall postete eine Pflegekraft regelmäßig Videos, in denen schwer erkrankte Körper zu sehen waren.

Wichtig dabei: Die Reduzierung auf Körperteile macht ein Video nicht automatisch anonym. Markante Körpermerkmale oder das räumliche Umfeld können dazu führen, dass Verwandte oder Freunde die betroffene Person trotzdem erkennen. Solche Aufnahmen unterliegen damit weiterhin dem Datenschutz.

Auch ohne böse Absicht kann man schnell gegen die Art. 9 DS-GVO verstoßen, die besondere Kategorien personenbezogener Daten schützt. Ein Schönheitschirurg fertigte zur Operationsvorbereitung Fotos des Brustbereichs einer Patientin an. Ohne ihr Wissen veröffentlichte die Praxis einen Tag später eines dieser Bilder auf Instagram, um für eine neue Technik zu werben. Das Bild zeigte versehentlich auch den lesbaren Klarnamen der Patientin.

In einem anderen Fall teilte eine Psychotherapeutin den genehmigten Therapieantrag einer Patientin auf Social Media, um ihren Erfolg zu feiern. Dabei übersah sie, dass der Name der Patientin auf dem Foto klar lesbar war.

Die LDI NRW weist darauf hin, dass eine Einwilligung der Betroffenen in solchen Konstellationen nur selten als Rechtsgrundlage taugt. Häufig fehlt es wegen des Krankheitsbildes bereits an der Einwilligungsfähigkeit. Außerdem ist die Freiwilligkeit einer Einwilligung fraglich, wenn zwischen Patient und Behandelndem ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Maßstab ist hier Art. 7 DS-GVO. Auch fahrlässige Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Betroffenen stehen darüber hinaus möglicherweise Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DS-GVO zu.

Unsere Empfehlungen

Gesundheitseinrichtungen und Arztpraxen

Legen Sie intern fest, dass keinerlei Aufnahmen von Patienten für Social-Media-Zwecke angefertigt werden dürfen. Das gilt auch für scheinbar anonymisierte Bilder. Schulen Sie Ihr Personal ausdrücklich zu diesem Thema. Wenn Sie Social Media für Werbung nutzen möchten, verwenden Sie ausschließlich Stockfotos oder Aufnahmen von Personen, die ausdrücklich und nachweisbar eingewilligt haben.

Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste

Verbieten Sie das Filmen oder Fotografieren von Pflegebedürftigen auf Dienstgeräten und Privatgeräten während der Arbeitszeit. Weisen Sie Ihr Team darauf hin, dass auch Aufnahmen in Pausen oder scheinbar privaten Kontexten rechtliche Konsequenzen haben können. Regeln Sie das in der Dienstanweisung und im Arbeitsvertrag.

Kanzleien und Freiberufler

Therapeuten, Berater und andere Freiberufler, die Mandanten- oder Patientendaten verwalten, sollten Social-Media-Posts grundsätzlich niemals mit konkreten Fallbezügen verknüpfen. Selbst wenn Sie Erfolge teilen möchten: Anonymisieren Sie vollständig und prüfen Sie, ob das Bild oder der Text wirklich keine Rückschlüsse zulässt.

Unternehmen und KMU

Betreiben Sie Social-Media-Accounts für Ihr Unternehmen? Dann regeln Sie in einer internen Social-Media-Richtlinie, welche Inhalte gepostet werden dürfen. Binden Sie Ihre Datenschutzbeauftragte oder Ihren Datenschutzbeauftragten bei der Erstellung ein. Wer personenbezogene Daten Dritter ohne Rechtsgrundlage veröffentlicht, haftet nach Art. 83 DS-GVO für empfindliche Bußgelder.

Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW)

Lassen Sie sich unverbindlich von einem Datenschutzbeauftragten beraten.

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Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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