Patientendaten an Strafverfolgungsbehörden
Ärzte und Psychotherapeuten sind nicht zur Herausgabe von Patientendaten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verpflichtet und dürfen diese Daten auch nur in Ausnahmefällen von sich aus übermitteln.
Die Aufsichtsbehörde erhielt Eingaben von Ärzten, die von der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Herausgabe von Patientendaten aufgefordert werden. Umgekehrt haben manche Ärzte nachgefragt, ob sie von sich aus Patientendaten an diese Stellen weitergeben dürfen, beispielsweise, wenn sie den Verdacht hegen, dass der Patient eine Straftat begangen hat.
Da Ärzte und Psychotherapeuten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind, unterliegen die von ihnen angefertigten Unterlagen mit den Patientendaten insoweit dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO. Die Herausgabe dieser Unterlagen an die Strafverfolgungsbehörden ist auch bei Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses nur bei Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten oder auf freiwilliger Basis des Arztes möglich.
Voraussetzung für die Freiwilligkeit ist, dass der Arzt bzw. Psychotherapeut von der Strafverfolgungsbehörde über das Beschlagnahmeverbot belehrt wurde. Ist dies der Fall, enthält die freiwillige Herausgabe der Daten einen konkludenten Verzicht des Berufsgeheimnisträgers auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Hiervon unberührt bleibt die mögliche Strafbarkeit des Arztes oder Psychotherapeuten nach § 203 StGB.
Aufgrund der in den jeweiligen Berufsordnungen festgeschriebenen Schweigepflicht ist die Offenbarung von Patientendaten durch den Arzt oder Psychotherapeuten nicht ohne weiteres möglich. Soweit keine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt, muss die Offenbarung von Patientendaten zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts erforderlich sein. Dies ist nicht immer der Fall, wenn der Berufsgeheimnisträger lediglich den Verdacht hegt, dass sich der Patient in irgendeiner Weise strafbar gemacht hat.
Dagegen ist die Offenbarung der Patientendaten zulässig, wenn der Verdacht einer der in § 138 StGB genannten, schwerwiegenden Straftaten im Raum steht, da sich anderenfalls der Berufsgeheimnisträger aufgrund einer unterbliebenen Mitteilung selbst strafbar machen könnte. Die mit der Offenbarung der Daten notwendigerweise verbundene Zweckänderung ist in diesem Fall durch § 24 Abs. 2 BDSG i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 d BDSG gerechtfertigt.
Quelle: BayLDA
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