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15.03.2023

Parkraumüberwachung

Die automatisierte Kennzeichenerfassung zur Parkraumüberwachung ist regelmäßig in engen Grenzen zulässig.

Immer mehr Betreiber:innen von Parkhäusern bzw. sonstigen Parkplätzen wie z. B. Einzelhändler:innen stellen ihre Parkraumüberwachung auf automatisierte Kennzeichenerfassung um bzw. beauftragen externe Unternehmen mit einer solchen Parkraumüberwachung. Ziel der automatisierten Parkraumüberwachung ist es, die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere in Hinblick auf die erlaubte Parkdauer bzw. das zu entrichtende Entgelt für die Parkplatznutzung, möglichst lückenlos zu überwachen. So können die Parkplätze für Kund:innen freigehalten werden und das Parken von Dauerparkern verhindert werden. Üblicherweise wird dazu beim Einfahren auf den überwachten Parkplatz das Kfz-Kennzeichen erfasst und mitsamt des Datums und der Uhrzeit des Parkvorgangs gespeichert.

Bei Verlassen eines kostenpflichtigen Parkplatzes erfolgt ein Abgleich mit den zu dem KfzKennzeichen hinterlegten Daten, insbesondere aber auch, ob das geschuldete Entgelt entrichtet wurde. Bei Parkplätzen, die für einen bestimmten Zeitraum kostenlos genutzt werden dürfen, erfolgt ein Abgleich dahingehend, inwieweit die vorgegebenen Höchstparkdauer überschritten wurde. Wird die erlaubte Höchstparkdauer überschritten bzw. der für die jeweilige Parkdauer geschuldete Betrag nicht entrichtet, werden häufig Geldansprüche geltend gemacht. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere die Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit Hilfe Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Parkplatzbetreibers, die bei Überschreiten der Höchstparkdauer anfällt. Zur Durchsetzung dieser Forderung auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist es von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt, dass das Kfz-Kennzeichen gespeichert und für eine Halterauskunft (sog. einfache Registerauskunft) verwendet werden darf, um den Halter zu ermitteln und zu versuchen, vom Halter oder von einem von diesem benannten Fahrer die Zahlung zu verlangen.

Bei einer automatisierten Parkraumüberwachung, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht, kann die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO) sowie bei Dauerparkern der Mietvertrag als Rechtsgrundlage in Betracht kommen (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO). Bei der Mehrheit der Verarbeitungsvorgänge dürfte als Rechtgrundlage jedoch Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO einschlägig sein. Insbesondere kann die Datenverarbeitung bei einer kurzzeitigen kostenfreien Überlassung eines Parkplatzes regelmäßig nicht auf Grundlage des Leihvertrages erfolgen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Erfassung von Kfz-Kennzeichen durch einen privaten Parkplatzbetreiber in aller Regel nicht zu beanstanden, soweit insbesondere folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Es ist eine Karenzzeit einzuräumen, innerhalb welcher der Parkplatz ohne Bezahlverpflichtung wieder verlassen werden kann (z.B. kein freier Parkplatz mehr vorhanden). Die erfassten Daten sind in solchen Fällen ohne Speicherung nach der Ausfahrt des Kfz zu löschen.
  • Es werden nur solche Daten verarbeitet, welche für den Zweck erforderlich sind. Für den Zweck der Parkraumüberwachung ist dies das Kfz-Kennzeichen. Die Einstellungen der Kamerasbzw. der Erfassungsgeräte sind entsprechend vorzunehmen und der Erfassungsbereich zu begrenzen.
  • Es muss auf die Datenverarbeitung unter Beachtung der Art. 12 ff. DSGVO hingewiesen werden. Dieser Hinweis sollte, soweit möglich, bereits erfolgen, bevor in den überwachten Bereich eingefahren wird.
  • Die gespeicherten Daten werden bei Einhaltung der maximal zulässigen Höchstparkdauer bzw. nach erfolgten Bezahlvorgang nach Verlassen des Parkplatzes, jedoch spätestens mit Ablauf des Tages gelöscht, soweit diese keinen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.
  • Die gespeicherten Daten bei Nichteinhaltung der Höchstparkdauer bzw. bei Nichtentrichtung der Parkgebühr werden spätestens mit dem Eingang des auf Grundlage zivilrechtlicher Vereinbarungen geforderten Geldbetrages gelöscht, soweit einer Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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