Parkraumbewirtschaftung am ICE-Bahnhof
Mehrere Pendler hatten sich über die Datenverarbeitung mit der zu diesem Zweck installierten schrankenlosen Anlage beschwert. Sie erfasst bei der Einfahrt auf die bewirtschaftete Parkplatzfläche automatisch das Kfz-Kennzeichen und verknüpft dieses mit einem Zeitstempel. Für den Bezahlvorgang muss das Kennzeichen am Kassenautomat eingegeben werden. Auf dem Display des Kassenautomaten wird dann die Aufnahme zur Kennzeichenerfassung bei der Einfahrt, der Zeitstempel zur Einfahrt, die aktuelle Uhrzeit und der Rechnungsbetrag angezeigt.
Von den Beschwerdeführern wurde problematisiert, dass jeder ein beliebiges Kennzeichen eines parkenden Fahrzeuges eingeben kann und ebenfalls die oben genannten Daten zu dem fremden Fahrzeuges angezeigt erhält. Die Verbandsgemeindeverwaltung hat u.a. vorgetragen, dass die oben genannten Daten zu einem beliebigen Fahrzeug nach dem Bezahlvorgang bzw. dem Verlassen des bewirtschafteten Parkraumes für Dritte nicht mehr abrufbar sind. Weiterhin ist ein Fahrer bzw. eine Fahrerin auf der Aufnahme zur Kennzeichenerfassung nicht erkennbar. Schließlich hat bei der Entscheidung für eine Bewirtschaftung mit Kennzeichenerfassung die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund gestanden, damit das Parken für Pendler so kostengünstig wie möglich gestaltet werden kann.
Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können die Gemeinden Gebühren erheben (§ 6a Abs. 6 S. 1 Straßenverkehrsgesetz, StVG; Gebührenordnung der Kommune). Auch wenn im Vergleich zu der Parkraumbewirtschaftung mit Parkscheinautomaten mit dem hier eingesetzten Parkabfertigungssystem durch die problematisierte Aufrufbarkeit von Kennzeichen über das Display am Kassenautomat eine höhere Intensität des Eingriffes einhergeht, fällt die Abwägung zu Gunsten der Interessen der Verwaltung, aber auch gleichzeitig aller Pendler im Hinblick auf ein kostengünstige Parkmöglichkeit aus. D.h. der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Pendlers bleibt aus datenschutzrechtlicher Sicht akzeptabel. Diesem Ergebnis liegt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden schutzwürdigen Interessen der Nutzer des Parkraumes als betroffene Personen einerseits und den anzuerkennenden Zwecken der Verwaltung als Verantwortliche der Festsetzung von Benutzungsgebühren andererseits zugrunde. Folgende Gesichtspunkte und Überlegungen haben eine Rolle gespielt:
- Der Informationsgehalt der Daten. Es werden Merkmale verarbeitet, über die eine Person nicht direkt identifizierbar ist. Ein Rückschluss auf eine Person ist nur über Zusatzwissen möglich.
- Die rechtlich zulässigen Identifizierungsmöglichkeiten und das Identifizierungsinteresse der den Parkplatz nutzenden Pendler und somit das Interesse an dem Erwerb von Zusatzwissen zur Identifizierung einer Person sind gering.
- Es genügt eine grundsätzliche Datensparsamkeit, ohne dass die Verbandsgemeindeverwaltung als Verantwortliche die Verarbeitungsweise wählen muss, die absolut mit der geringsten Menge an personenbeziehbaren Daten auskommt.
- Das mitstreitende Interesse der Verwaltung, das Parken für Pendler so kostengünstig wie möglich zu gestalten.
- Es besteht eine Ausweichmöglichkeit, d.h. es können weitere im Umfeld des ICE-Bahnhofes zur Verfügung stehende Parkplätze in Anspruch genommen werden.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass ein Datenschutzverstoß nicht vorliegt. Die für die Erhebung von Gebühren notwendige Verarbeitung von Kennzeichen, Zeitstempel zur Einfahrt und die aktuelle Uhrzeit auch über das Display eines Kassenautomaten ist zulässig.
Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz
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