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17.06.2022

Outing von Asylbewerbern

Bei Daten zur sexuellen Orientierung handelt es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung auch im asylrechtlichen Kontext problematisch ist.

Ein Petent wandte sich in mehreren Fällen an den BfDI und schilderte ein aus seiner Sicht erfolgtes Outing homosexueller Asylbewerber bzw. unterstützender Personen im Rahmen der Befragung von Zeugen durch sog. Vertrauensanwälte in den Herkunftsländern der Asylbewerber. Im Rahmen des Asylverfahrens hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von Amts wegen den durch einen Asylbewerber vorgetragenen Sachverhalt zu klären. Sofern keine eigenen Erkenntnisse über konkret geschilderte Sachverhalte im Herkunftsland des Asylbewerbers vorliegen und auch das Auswärtige Amt (AA) hierzu keine Erkenntnisse hat, können sog. Vertrauensanwälte mit Ermittlungen beauftragt werden. Hierzu übermittelt das BAMF dem AA auf entsprechenden Vordrucken den konkreten Sachverhalt und zu klärende Fragestellungen. Im weiteren Verlauf beauftragt das AA einen bei ihm unter Vertrag stehenden Anwalt im Herkunftsland. Hierzu muss es den Sachverhalt und die zu klärenden Fragen an diesen übermitteln. Insbesondere im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung von Asylbewerbern ist hierbei besondere Vorsicht geboten. Eine Übermittlung von Daten an das AA und von diesem an den Vertrauensanwalt darf nur im notwendigen Umfang erfolgen. Auch bei der Auswahl der Vertrauensanwälte und deren Instruierung ist besondere Sorgfalt geboten, um zu verhindern, dass eine Gefährdung der Asylbewerber durch ein (unbeabsichtigtes) Outing oder sie unterstützender Personen im Rahmen deren Ermittlungen erfolgt.

Quelle: BfDI

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