Online-Veröffentlichung von Inkassodetails durch Inkassounternehmen
Online-Veröffentlichung von Inkassodetails durch Inkassounternehmen
Der Datenschutzbehörde wurde informiert, dass ein Inkassounternehmen auf Bewertungen in einem Internet-Bewertungsportal unter Preisgabe von konkreten Details zu den jeweiligen Inkassoverfahren der bewertenden Personen antwortet. Die betroffenen bewertenden Personen waren in dem Bewertungsportal durch deren Nutzerkontonamen namentlich erkennbar. Wurde durch die Bewertenden etwa Kritik am Vorgehen des Unternehmens geäußert, so verwies das Unternehmen in der veröffentlichten Antwort z.B. auf das konkrete Aktenzeichen oder die Anzahl der offenen Forderungen oder Vollstreckungsbescheide.
Nachdem das Inkassounternehmen auf das Stellungsnahmeersuchen der Datenschutzbehörde mitteilte, in dem Vorgehen keinen Datenschutzverstoß zu sehen und künftig die Antworten allgemeiner zu formulieren, hörte die Behörde das Inkassounternehmen bezüglich einer beabsichtigten Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO an. Diese umfasste, das Inkassounternehmen anzuweisen, einige der bisher konkret veröffentlichten Details zu den Inkassoverfahren zu löschen bzw. löschen zu lassen, sowie es künftig zu unterlassen, konkrete Details zu Inkassoverfahren von Betroffenen wie etwa die Höhe der ausstehenden Forderung, das Vorliegen von Vollstreckungsbescheiden, das Vorliegen von Titeln, das Aktenzeichen oder vergleichbare Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, etwa durch Veröffentlichung auf der genannten Webseite, sonstigen öffentlich zugänglichen Internetseiten oder durch ähnliche Verarbeitungsvorgänge.
Dieses Vorgehen beruhte auf folgender rechtlichen Bewertung:
Die o.g. Veröffentlichung von Details zu Inkassoverfahren Betroffener stellt einen Datenschutzverstoß dar, da keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Details zu Inkassoverfahren vorlag. Insbesondere war diese nicht aufgrund berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zulässig. Die Veröffentlichung war schon nicht erforderlich, da zur Bearbeitung entsprechender Beschwerden ebenso effektiv auf die direkte Kommunikation etwa auf dem Postweg zurückgegriffen werden konnte. Im Übrigen überwiegen in der Regel die Interessen der Betroffenen die Interessen des Inkassounternehmens an einer derart detaillierten Antwort. Bei den Bewertungen der Betroffenen handelte es sich überwiegend um Bewertungen und Mitteilungen im Sinne einer Warnung bzw. eines Erfahrungsaustausches und nicht um konkrete an das Inkassounternehmen adressierte Fragen. Betroffene müssen daher regelmäßig nicht damit rechnen, dass auf diese Bewertungen mit teils sensiblen Details aus den konkreten Verfahren öffentlich geantwortet wird. Die Interessen der Betroffenen daran, dass Details zu den Inkassoverfahren nicht öffentlich werden, überwogen daher das Interesse des Inkassounternehmens an der Veröffentlichung konkreter Details zu den Inkassoverfahren. Insbesondere ist es zur Entkräftung etwaiger unberechtigter Vorwürfe nicht erforderlich, konkrete Details aus den Verfahren öffentlich zu machen.
Das Inkassounternehmen löschte die entsprechenden Interneteinträge daraufhin und teilte mit, es künftig zu unterlassen, die Bewertungen der Schuldner:innen mit Details aus Inkassoverfahren im o.g. Sinne oder vergleichbaren Informationen öffentlich zu kommentieren.
Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz
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