Ohne Einverständnis keine Email-Werbung
Laut einem Gerichtsurteil des AG Pankow-Weißensee ist die Anmeldebestätigung eines Onlineshops bereits eine unzulässige E-Mail-Werbung. Dieses Urteil lässt insoweit aufhorchen, da ja ein Dritter mit einer bekannten Email-Adresse ein Kundenkonto (Useraccount) eröffnen und so in jedem Fall eine solche unzulässige E-Mail auslösen kann.
OHNE EINVERSTÄNDNIS DES EMPFÄNGERS AN DESSEN GESCHÄFTLICH GENUTZTE E-MAILADRESSE ÜBERSANDTE WERBUNG STELLT EINEN EINGRIFF IN DEN EINGERICHTETEN UND AUSGEÜBTEN GEWERBEBETRIEB DAR!
Aus dem Urteilstext: „Die Mail beschränkte sich im Wesentlichen auf die Information, dass für den Kläger ein Kundenkonto eingerichtet sei. Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muss sich eine E¬-Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als – sogar besonders aufdringliche – Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.“
DAS DOUBLE-OPT-IN-VERFAHREN WURDE NICHT IN FRAGE GESTELLT
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks