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05.01.2023

Offenlegung von Inkassoforderung

Offenlegung von Geldforderung durch Inkassobüro gegenüber Arbeitgeber

Soweit nicht strenge Voraussetzungen im Vorfeld einer Lohnpfändung erfüllt sind, hat ein Inkassobüro keine Rechtsgrundlage, eine gegenüber Beschäftigten geltend gemachte Forderung an Arbeitgeber:innen offenzulegen.

Ein Inkassobüro kontaktierte im Rahmen seiner Forderungsbearbeitung die Arbeitgeber:innen der Forderungsschuldner:innen.

Inhalt der Schreiben war, dass ermittelt worden sei, dass die jeweils betroffene Person dort beschäftigt sei. Zur Vermeidung weiterer Kosten und zur Umgehung einer ansonsten erfolgenden Lohnpfändung wurde darum gebeten, mit den jeweils Beschäftigten in Verbindung zu treten, ob diese noch eine freiwillige Zahlung leisten würden. Zusätzlich waren eine Frist zur Rückmeldung und eine vollständige Forderungsaufstellung enthalten. Gerechtfertigt wurde dieses Vorgehen uns gegenüber als letzte Möglichkeit vor einer Lohnpfändung und als Maßnahme zur Ermittlung des pfändbaren Einkommensanteils.

Es ist zwar grundsätzlich korrekt, dass es für ein Inkassobüro datenschutzrechtlich zulässig sein kann, im Vorfeld einer Lohnpfändung Arbeitgeber:innen zu befragen, ob und in welcher Höhe pfändbares Einkommen vorliegt. Jedoch müssen entsprechende Voraussetzungen hierbei beachtet werden:

  • Die Anfrage beschränkt sich auf die erforderliche Information des pfändbaren Anteils am Arbeitseinkommen (ggf. mit Informationen, wie dieser zu berechnen ist).
  • Auf die Freiwilligkeit der Rückmeldung des Arbeitgebers wird hingewiesen.
  • Dem Arbeitgeber wird versichert, dass
    – vorher versucht wurde, die Informationen beim Arbeitnehmer selbst zu erheben (was dementsprechend auch passiert sein muss)
    – die Voraussetzungen für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen, eine Pfändung beabsichtigt ist und unmittelbar bevorsteht.

Bei der im vorliegenden Fall angewandten Vorgehensweise war eine Erfüllung dieser Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, zumal schon nicht einmal eine Fragestellung bezüglich des pfändbaren Einkommensanteils enthalten war. Stattdessen wurde lediglich darum gebeten, mit den Beschäftigten in Verbindung zu treten, ob eine freiwillige Zahlung geleistet wird.

Wenn ein Inkassobüro zahlungssäumigen Personen vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Lohnpfändung nochmals die Gelegenheit geben will, eine Forderung letztlich doch noch freiwillig zu begleichen, kann dies direkt der betroffenen Person mitgeteilt werden. Ein Erfordernis, alleine hierfür Arbeitgeber:innen über die Forderung zu informieren, besteht objektiv nicht, sodass im behandelten Fall letztlich ein Datenschutzverstoß durch die unzulässige Offenlegung von Daten vorlag.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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