Offenlegung von Impfwünschen gegenüber allen Beschäftigten
Folgende Beschwerde wurde an die Datenschutzbehörde zum folgenden Sachverhalt gerichtet: Alle Beschäftigten waren per intern versandter E-Mail darauf hingewiesen worden, dass sie sich bei Interesse an einer Impfung gegen COVID 19 in eine Liste eintragen könnten. In der Liste war anzugeben, welche der drei genannten Impfstoffe aus Sicht der jeweiligen Beschäftigten infrage kamen. Es waren Spalten für die Eintragung von Name, Vorname und des in Betracht kommenden Impfstoffs vorgesehen. Die Liste war in einem für alle Beschäftigte zugänglichen Laufwerksordner gespeichert.
Für die Erhebung der Daten mittels einer für alle Beschäftigten einsehbaren und beschreibbaren Liste lag keine Rechtsgrundlage vor. Beamtenrechtliche Regelungen, die nach dem Landesdatenschutzgesetz auch für Tarifbeschäftigte gelten, waren nicht anwendbar. Es hätte andere Möglichkeiten gegeben, den Bedarf an Impfstoffen zu ermitteln. Zur Abfrage des konkreten Bedarfs wäre es in diesem Fall ausreichend gewesen, eine anonyme Befragung durchzuführen, was eine Verarbeitung personenbezogener Daten vermieden hätte. Eine Einwilligung der Beschäftigten kam ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Unabhängig von der Frage der Freiwilligkeit einer im Beschäftigtenverhältnis erteilten Einwilligung lagen in diesem Fall ohnehin nicht die Voraussetzungen für wirksam erteilte Einwilligungen vor. So erhielten die Beschäftigten beispielsweise keine Informationen darüber, dass sie eine Einwilligung erklären sollen. Auch erfolgte keine Belehrung über das Widerrufsrecht.
In diesem Fall sprach das ULD daher eine Verwarnung aus. In die Abwägung hinsichtlich der Entscheidung über die Verhängung einer Verwarnung wurde berücksichtigt, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte intern nicht einbezogen worden ist.
Was ist zu tun?
Die Abfrage eines Impfinteresses durch Arbeitgeber hat so zu erfolgen, dass die Antworten nicht für alle Beschäftigten zugänglich sind, wie dies durch die für alle Beschäftigten beschreibbaren Liste der Fall war.
Quelle: ULD Schleswig-Holstein
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