Zurück zur Übersicht
16.11.2020

Offenlegung einer Faxnummer

Die Offenlegung einer Faxnummer im Rahmen einer Einladung zu einer politischen Veranstaltung ist eine Verarbeitung eines personenbezogenen Datums besonderer Kategorie gemäß Art. 9 DatenschutzGrundverordnung. Es reicht aus, dass dieses Datum die Annahme stützt, dass der Inhaber der Faxnummer eine bestimmte politische Zugehörigkeit aufweist.

Im Rahmen der behördlichen Tätigkeit des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) erlangte dieser Kenntnis über eine fehlerbehaftete Einladung einer Partei zu einer alljährlichen politischen Veranstaltung.

Im Dezember 2018 lud diese Partei ca. 300 Unternehmer, Bürger und politisch aktive Personen zu einer gemeinsamen Veranstaltung ein. Auf der als Anlage zur Einladung angefügten Rückantwort wurde allerdings nicht die Faxnummer der Geschäftsstelle dieser Partei angegeben, sondern die private Faxnummer eines seit Jahren aus der Partei ausgetretenen ehemaligen Mitgliedes.

Die Offenlegung dieser privaten Faxnummer auf dem Rückantwortschreiben zu der traditionellen Veranstaltung stellt einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar, nach dem personenbezogene Daten über politische Meinungen nur in wenigen Ausnahmefällen verarbeitet werden dürfen. Die Faxnummer ist ein personenbezogenes Datum gemäß Art. 4 Nummer 1 DSGVO, weil sie sich auf eine identifizierbare natürliche Person bezieht. Gleichzeitig wird mit der Offenlegung auch die politische Zugehörigkeit zu der Partei verknüpft, die die Veranstaltung durchführt. Die politische Meinung gehört zu den personenbezogenen Daten besonderer Kategorie gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Das Verarbeitungsverbot gilt für alle Daten, aus denen sensible Aspekte hervorgehen. Dabei genügt es, wenn sich die politische Verknüpfung mittelbar aus dem Gesamtzusammenhang ergibt. Das Einladungsschreiben wurde von der Geschäftsstelle der Partei organisiert. Das Rückanwortschreiben zur Teilnahme ist ebenfalls an diese zu richten gewesen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Anschlussinhaber der Faxnummer der einladenden Partei zuzuordnen ist.

Vollkommen irrelevant ist es, ob die Information wahrheitsgemäß ist oder nicht. Es ist ausreichend, dass eine vermeintliche politische Zugehörigkeit offengelegt oder suggeriert wird. Aufgrund der rechtswidrigen Verarbeitung der Faxnummer und der Tatsache, dass die Partei nach Bekanntwerden dieser Datenpanne keine Meldung nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO vorgenommen hat, wurde durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegen den Kreisverband der Partei eine kostenpflichtige Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchstabe b) DSGVO erlassen.

Quelle: TLfDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks