Zum Aufsichtsalltag einer Datenschutzbehörde gehören in jedem Berichtszeitraum Beschwerden über die – fast immer allein aus Gründen der Unachtsamkeit erfolgende – Weitergabe von personifizierten E-Mail-Adressen durch elektronischen Nachrichtenversand über die für alle Empfänger:innen einsehbaren E-Mail-Adressfelder „An“ und „Cc“. Exemplarisch hierfür ist folgender Fall: Ein Unternehmen aus der Logistikbranche versandte an über einhundert seiner auch privaten Kund:innen seine neuen Geschäftsbedingungen. Sämtliche Nachrichtenempfänger:innen waren in das Adressfeld „An“ eingetragen. Damit erhielten alle Empfänger:innen nicht nur die neuen Geschäftsbedingungen, sondern zusätzlich auch noch im Nachrichtenkopf die zu einem guten Teil personifizierten E-Mail-Adressen ihrer Mitkund:innen. Da mittlerweile bei Unternehmen insoweit ein entsprechendes Datenschutzbewusstsein vorhanden sein muss, bestraft die Datenschutzbehörde derartige Verstöße regelmäßig.
Quelle: LfDI Bremen
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