Offen einsehbare personenbezogene Daten im Klassenraum
Gleich in zwei Fällen erreichten die Datenschutzaufsicht Eingaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten von Schülern. In den beiden geschilderten Fällen waren diese in den Klassenräumen dergestalt aufbewahrt beziehungsweise angebracht, dass auch Unbefugte hiervon Kenntnis nehmen konnten. Grundsätzlich ist der Schulbetrieb so zu gestalten, dass außer der Schulleitung und dem Schulsekretariat nur die jeweils für die Schüler zuständigen Lehrkräfte Zugang zu den personenbezogenen Unterlagen haben. Die Aufbewahrung dieser Unterlagen muss so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter ausgeschlossen ist.
Atteste et cetera
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erreichte ein Hinweis, dass an einer beruflichen Schule in einem Klassenraum Atteste von Schülern, Klausuren sowie Adresslisten gefunden worden seien. Bei den Dokumenten handelte es sich um Unterlagen mit personenbezogenen Daten, teilweise sogar um besonders schutzwürdige Daten gemäß Artikel 9 Datenschutzgrundverordnung. Entsprechend dem Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung. Die Behörde wies die Schule daher an, die Unterlagen unverzüglich in sichere Verwahrung zu nehmen. Dies wurde umgehend bestätigt. Darüber hinaus kündigte die Schule an, im Rahmen einer Dienstbesprechung die Kollegen bezüglich des Umgangs mit personenbezogenen Daten zu sensibilisieren.
Verhaltensampeln
Eine weitere Anfrage betraf die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes von sogenannten Verhaltensampeln im Unterricht. In einem Klassenraum einer Grundschule wurde das Verhalten der Schüler mithilfe einer solchen Ampel bewertet, die Fotos der Schüler nutzte. Die neben der Tafel angebrachten Fotos waren für alle Personen sichtbar, die sich in dem Klassenraum aufhielten. Im schulischen Bereich dürfen personenbezogene Daten von Schüler:innen verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages erforderlich ist. Hierunter fällt grundsätzlich auch die Bewertung des schulischen Verhaltens der Schüler mithilfe solcher Verhaltensampeln. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen jedoch immer dann, wenn der Klassenraum auch von anderen Personen als den Schülern der betreffenden Klasse und den Lehrkräften, die diese unterrichten, genutzt wird und dadurch ein größerer Personenkreis von den auf der Verhaltensampel befindlichen Informationen Kenntnis erlangt. In diesen Fällen muss durch Maßnahmen wie das Abdecken der Ampel nach Unterrichtsschluss sichergestellt werden, dass nur eine klasseninterne Kenntnisnahme der Verhaltensampel möglich ist.
Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Ombudsstelle und Hinweisgebersystem für Hinweisgeber:innen (Whistleblower)
- Datenschutz und IT-Compliance: Das Handbuch für Admins und IT-Leiter. Alles zu IT-Betrieb, IT-Sicherheit und Administration von Websites
- Tragbarer Tresor für die Reise zum Schutz von Wertsachen
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks