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26.05.2020

Öffentlicher Aushang einer Klageschrift

Es ist nicht zulässig, eine von einem Vereinsmitglied verfasste Klageschrift, die allein vom Vereinsvorstand zu bearbeiten ist, allen Mitgliedern des Vereins im Wortlaut bekanntzugeben.

Ein Mitglied eines Schrebergartenvereins beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde darüber, dass der Vereinsvorstand eine von ihm verfasste und an das Registergericht gerichtete Klageschrift, die dem Vereinsvorstand vom Gericht mit dem Ersuchen um Stellungnahme zugeleitet worden war, auf dem Vereinsgelände in einem Schaukasten – nebst einigen augenscheinlich vom Vorstand stammenden handschriftlichen Anmerkungen – ausgehängt hatte.

Das klagende Mitglied fühlte sich dadurch an den Pranger gestellt. In der Klageschrift hatte der Beschwerdeführer beantragt, einen bestimmten Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins gerichtlich für nichtig zu erklären.

Das Aushängen der Klageschrift war nach Auffassung der Aufsichtsbehörde datenschutzrechtlich nicht zulässig. Auch wenn es für den Verein zulässig wäre, die Mitglieder darüber zu informieren, dass ein bestimmter Beschluss gerichtlich durch ein Mitglied angefochten worden ist, so ist es jedenfalls nicht erforderlich, die entsprechende Klageschrift des klagenden Mitglieds in vollem Wortlaut allen anderen Mitgliedern bekannt zu geben. Es war Aufgabe des Vorstands, die vom Gericht angeforderte Stellungnahme zu verfassen und dem Gericht zu übermitteln; dass hierfür eine wie auch immer geartete Information (potentiell) aller Vereinsmitglieder über den Inhalt der Klageschrift erforderlich gewesen wäre, war nicht erkennbar.

Es wurde daher dafür gesorgt, dass das Schreiben aus dem Schaukasten entfernt wurde.

Quelle: BayLDA

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