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07.04.2022

Öffentliche Bekanntmachung

Zustellung eines Wohngeldbescheides durch öffentliche Bekanntmachung

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im elektronischen Amtsblatt einer Gemeinde zum Zwecke der öffentlichen Zustellung eines Schriftstücks ist nur solange zulässig, bis der Zweck erreicht ist. Sobald das Schriftstück als zugestellt gilt, sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

Eine betroffene Person stieß bei der Recherche ihres Namens in einer Internet-Suchmaschine auf das Amtsblatt einer großen kreisfreien Stadt, welches über die städtische Internetseite abgerufen werden konnte. Im Amtsblatt wurde die Zustellung eines Wohngeldbescheides an die betroffene Person im Wege der öffentlichen Bekanntmachung veröffentlicht. Genannt wurden der Name der betroffenen Person, eine frühere Anschrift sowie Datum und Aktenzeichen des Wohngeldbescheides.

Weil die Ausgabe des Amtsblattes bereits mehrere Monate zurücklag, wandte sich die betroffene Person an die Wohngeldstelle und verlangte die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dem Amtsblatt. Diesen Antrag lehnte die Wohngeldstelle ab.

Daraufhin wandte sich die betroffene Person an die Datenschutzbehörde und bat um Unterstützung. In der angeforderten Stellungnahme berief sich die Wohngeldstelle darauf, dass die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Amtsblatt weiterhin zulässig sei. Auch sei es zulässig, das Amtsblatt durch Internet-Suchmaschinen indexieren zu lassen.

Diese Auffassung konnte die Datenschutzbehörde nicht überzeugen. § 65 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verweist auf die landesrechtlichen Zustellungsvorschriften. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung richtet sich in NRW nach § 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW). Sie ist als letztes Mittel der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 7 LZG NRW gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde und wie lange ein Aushang oder die Bereitstellung im Internet angedauert hat (§ 10 Abs. 2 Satz 6 LZG NRW). Eine weitere Bereitstellung der Daten im Internet ist dann nicht mehr erforderlich und deshalb unzulässig.

Die Wohngeldstelle hielt zunächst an ihrer Auffassung fest. Nachdem die Datenschutzbehörde eine Beanstandung nach § 28 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) ankündigte, lenkte die Wohngeldstelle ein und machte die Daten der betroffenen Person in der digitalen Fassung des Amtsblattes unkenntlich. Zudem wurde die städtische Hauptsatzung geändert, um künftig die zeitnahe Löschung von Informationen über öffentliche Zustellungen sicherzustellen.

Zwischenzeitlich wurde in § 10 Abs. 2 Landeszustellungsgesetz klargestellt, dass Benachrichtigungen über die öffentliche Zustellung nur noch online und nicht mehr in der Papierfassung des Amtsblattes erfolgen dürfen, weil eine Löschung personenbezogener Daten in der gedruckten Version nicht möglich ist.


Die Bekanntgabe personenbezogener Daten im elektronischen Amtsblatt zu öffentlichen Zustellungen beeinträchtigt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Sie ist erst dann gestattet, wenn keine andere Möglichkeit besteht, ein Schriftstück dem Empfänger zu übermitteln. Bei Außenstehenden kann die öffentliche Zustellung den Eindruck erwecken, der Adressat sei pflichtvergessen, unzuverlässig oder wolle sich durch „Untertauchen“ dem Zugriff der öffentlichen Verwaltung entziehen. Daher ist die Veröffentlichung strikt auf die Frist von zwei Wochen bis zum Eintritt der Zustellungsfiktion zu begrenzen.

Quelle: LDI NRW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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