Die Nutzung von WhatsApp, für die Übermittlung von Beschäftigtendaten ist in jedem Fall unzulässig, da hierdurch Kontaktdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage auf Server außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden. Dennoch erreichen die Datenschutzaufsicht Anfragen und Beschwerden betroffener Beschäftigter zur Nutzung von WhatsApp im Beschäftigungsverhältnis.
In einem Fall informierte die Geschäftsführung die Beschäftigten eines Unternehmens in einer WhatsApp-Gruppe über die Krankmeldung einer Kollegin. Hier war neben der Nutzung des problematischen Übermittlungsmediums auch die Übermittlung der personenbezogenen Daten selbst mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Zwar ist die betriebsinterne Information über Abwesenheitszeiten grundsätzlich für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, nicht erforderlich und damit unzulässig ist jedoch die Information über konkrete Abwesenheitsgründe, wie Krankheit oder Urlaub. Da die übermittelte Information über die Krankmeldung ein Gesundheitsdatum zum Gegenstand hatte, das zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Datenschutzgrundverordnung gehört, handelte es sich um eine schwerwiegende Rechtsverletzung.
Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen
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