Normenhierarchie bei Auskunftsansprüchen
Ein Petent beschwerte sich, dass er bei einer Landkreisverwaltung das ihm nach Art. 15 DSGVO zustehende Auskunftsrecht geltend gemacht hat und nicht ausüben konnte. Der Antrag wurde zunächst abgelehnt, da dieser Inhalte aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren betraf und somit der Ablehnungstatbestand nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 DSG M-V gegeben war. Erst nach Abschluss des OWiG-Verfahrens kam es zu der Beauskunftung. Im Zusammenhang mit der in § 6 DSG M-V enthaltenen beschränkenden Regelung, aufgrund dessen die Auskunft erst nach Verfahrensabschluss gewährt wurde, wies die Landkreisverwaltung darauf hin, dass es sich „bei dem Datenschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern um eine höherrangige Vorschrift handele und diese Vorrang vor einer EU-Verordnung habe“.
Diese Behauptung hat die Aufsichtsbehörde irritiert. Da die DSGVO in all ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, hat nicht das DSG M-V, sondern die DSGVO Vorrang vor nationalem Recht. Somit haben die Gesetze nationaler Gesetzgeber die Vorgaben und Grundsätze der DSGVO zu beachten.
Es bedurfte an dieser Stelle einer Klarstellung zu der vorgenannten Normenhierarchie, die durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern gegenüber der betreffenden Verwaltung auch vorgenommen wurde.
Quelle: LfDI M-V
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