In mehreren Fällen hat die Datenschutzaufsicht Niedersachsen Geldbußen bis zu 6.100 € wegen der Nichterteilung verlangter Auskünfte durch datenschutzrechtlich Verantwortliche ausgesprochen. Die Geldbußen richteten sich gegen Verantwortliche mit geringerem Umsatz. Allen Fällen ging ein bestandskräftiges Auskunftsverlangen voraus.
Verantwortliche sind verpflichtet, mit der Aufsichtsbehörde auf deren Anfrage zusammenzuarbeiten. Kommen Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, führt dies in der Praxis unserer Behörde allerdings nicht unmittelbar zu einem Bußgeldverfahren. Zunächst versuchen wir, die Verpflichtung im Verwaltungsverfahren mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Insbesondere werden Zwangsgelder angedroht und festgesetzt. Wird die Auskunft in diesem Verfahren erteilt, wird regelmäßig auf die Durchführung eines Bußgeldverfahrens verzichtet. Haben die Zwangsmittel hingegen keinen Erfolg, wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Selbst mit Zahlung des Bußgelds ist das Überprüfungsverfahren nicht erledigt, und die Behörde kann weitere Ermittlungen anstellen. Bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verstoß können gegebenenfalls auch Räumlichkeiten durchsucht werden. Weitere festgestellte Verstöße können gesondert mit Geldbuße geahndet werden.
Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
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