Neue Vorschriften Digitale-Dienste-Gesetz
„Neue Vorschriften des Digital Services Act (DSA) und Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Was Unternehmen jetzt wissen müssen“
Seit dem 17. Februar 2024 gelten die neuen Vorschriften des Digital Services Act (DSA) für alle Plattformen in der EU. Für „sehr große Online-Plattformen“ und Online-Suchmaschinen mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU (etwa 10 % der EU-Bevölkerung) sind diese Vorschriften bereits seit Ende August 2023 in Kraft. Auf nationaler Ebene setzt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) den DSA um, das am 14. Mai 2024 in Kraft trat. Mit dem Inkrafttreten des DDG verliert das bisherige Telemediengesetz (TMG) seine Gültigkeit und geht im DSA und DDG auf. Außerdem wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.
Die Gesetzesänderungen betreffen alle Unternehmen und erfordern verschiedene Anpassungen, insbesondere eine Umbenennung von „Telemedien“ zu „Digitale Dienste“.
Hier ist eine Checkliste der notwendigen Maßnahmen zur Anpassung an die neuen Gesetze:
Checkliste: Anpassungen an den DSA und DDG
Überarbeitung der Webseite:
- Ändern Sie den Begriff „Telemedien“ auf der gesamten Webseite zu „Digitale Dienste“.
- Prüfen Sie, ob weitere Anpassungen im Text erforderlich sind.
- Impressum: Aktualisieren Sie die „Allgemeinen Informationspflichten“ auf § 5 DDG (zuvor § 5 TMG) und die „Besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen“ auf § 6 DDG (zuvor § 6 TMG).
- Cookie-Banner (CMP): Ändern Sie alle Bezüge von § 25 TTDSG auf § 25 TDDDG und ersetzen Sie „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“.
- Datenschutzinformationen: Passen Sie alle Datenschutzhinweise auf Ihrer Webseite von TMG auf DDG und von TTDSG auf TDDDG an.
- Überprüfen Sie alle anderen Erklärungen auf der Webseite auf Formulierungen wie „Telemedien“ und alte Gesetzesbezeichnungen.
Datenschutzerklärungen gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO:
- Überprüfen und aktualisieren Sie alle Datenschutzerklärungen für verschiedene Zielgruppen (Kunden, Lieferanten, Bewerber, Mitarbeiter etc.) auf Verweise auf das TMG und TTDSG. Ersetzen Sie „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“. Beachten Sie, dass solche Verweise möglicherweise im Rahmen der Rechtsgrundlage geändert werden müssen. Eine gesonderte Informierung der Betroffenen aufgrund der geänderten Datenschutzerklärungen ist nicht erforderlich.
Verpflichtungserklärungen zum Datenschutz für Mitarbeiter:
- Überprüfen und passen Sie alle datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärungen auf Verweise zum TMG und TTDSG an, insbesondere auf das Fernmeldegeheimnis (zuvor § 3 TTDSG oder § 88 TKG), nun gem. § 3 TDDDG. Ersetzen Sie ebenfalls „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“.
Eine Änderung bereits unterschriebener Verpflichtungserklärungen mit Mitarbeitern ist nicht erforderlich.
Wir empfehlen Ihnen, die oben genannten Änderungen schnellstmöglich zu prüfen und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Mit unserer Checkliste können Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen den neuen gesetzlichen Vorgaben gerecht wird und die erforderlichen Anpassungen richtig umsetzt.
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