Online-Shops, Hotels, Anwaltskanzleien, Arztpraxen, Handwerksbetriebe, ja sogar Bushaltestellen werden inzwischen im Internet bewertet. Selten wird sich eine Kundin oder ein Kunde für ein Produkt oder einen Handwerksbetrieb entscheiden, ohne vorher die Bewertungen anderer Kunden studiert zu haben. Viele Unternehmen setzen diese Möglichkeit der transparenten Kundenmeinung gezielt ein, um Vertrauen für die eigenen Produkte oder Dienstleistungen zu schaffen und damit zu werben.
Doch nicht selten fühlen sich Kundinnen und Kunden gerade dann dazu aufgerufen, ihre Meinung öffentlich in Online-Foren mitzuteilen, wenn sie mit der Leistung eines Unternehmens nicht zufrieden waren – und dies zumeist nur unter Nennung eines Pseudonyms wie Phantasienamen oder Initialen. Manch eine Unternehmerin oder ein Dienstleister fühlt sich durch negative Kommentare ungerecht bewertet und möchte aus eigener Sicht falsche Behauptungen richtigstellen. Dagegen ist aus dem Blickwinkel des Datenschutzes nichts einzuwenden.
Aber Vorsicht! Unzulässig dürfte es in den meisten Fällen sein, auf pseudonym veröffentlichte Bewertungen oder Beschwerden dadurch zu reagieren, den wirklichen Namen und ggf. weitere Daten des Bewertenden zu veröffentlichen. Grund hierfür: In der Regel dürfte eine Rechtsgrundlage für diese Veröffentlichung fehlen, sodass eine unzulässige Verbreitung personenbezogener Daten vorliegt – die sogar untersagt und sanktioniert werden kann. Im Besonderen, wenn personenbezogene Daten mit der Absicht veröffentlicht werden, es dem sich Beschwerenden „heimzuzahlen“ und ihn dadurch zu schädigen, kann sogar eine Straftat vorliegen (§ 42 BDSG).
Ganz besonders brisant wird es, wenn der verärgerte Bewertete ein Berufsgeheimnisträger ist, bspw. ein Arzt oder eine Anwältin etc. Dann droht mit der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten des vermeintlichen „Querulanten“ zugleich ein Bruch der Schweigepflicht, der ebenfalls strafbar sein kann.
Die Aufsichtsbehörde rät daher dringend davon ab, pseudonym gebliebene Urheber*innen negativer Bewertungen oder Beschwerden mit Veröffentlichung ihrer Klarnamen und anderer personenbezogener Daten „zu outen“. Wo dies bereits geschehen ist, sollten diese Einträge unbedingt gelöscht werden. Als sinnvolle und wirksame Methode, mit Negativmeinungen umzugehen, hat sich die sachliche Gegenrede (im Kontext von sog. Hassrede auch Counter Speech genannt) erwiesen. Nehmen Sie schriftlich Bezug auf die missfallende Bewertung in sachlichem Ton. Dadurch schaffen Sie für Rezipient*innen der Kommentare Transparenz, Vertrauen und die Möglichkeit, negative Äußerungen besser einordnen zu können.
Quelle: LfDI Baden-Württemberg
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