Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Mai 2024
Im Fall VI ZR 370/22 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass es nicht notwendig ist, den Namen des Datenschutzbeauftragten zu nennen, solange die Kontaktdaten für die Erreichbarkeit ausreichen.
Hintergrund
Die Klägerin, die sich in einer Geschäftsbeziehung mit der Beklagten befand, forderte umfassende Auskunft über die bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Beklagte gab teilweise Auskunft, lehnte jedoch weitergehende Forderungen ab. Insbesondere verlangte die Klägerin die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten.
Entscheidung
Der BGH entschied, dass nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO die Nennung des Namens des Datenschutzbeauftragten nicht zwingend ist. Es genügt, wenn die Kontaktdaten der zuständigen Stelle für die Erreichbarkeit mitgeteilt werden.
Wichtige Punkte
- Erreichbarkeit genügt: Es ist ausreichend, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten anzugeben, ohne den Namen zu nennen.
- Sinn und Zweck der DSGVO: Der Fokus liegt auf der Funktion und Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten, nicht auf der Person selbst.
- Personelle Veränderungen: Eine namentliche Nennung könnte durch personelle Veränderungen die Erreichbarkeit sogar erschweren.
Bedeutung für Unternehmen
Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten leicht zugänglich sind, eine namentliche Nennung ist jedoch nicht erforderlich. Dies vereinfacht die Handhabung und minimiert den Aufwand bei personellen Änderungen.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die DSGVO praktikable Lösungen erlaubt, solange die grundlegenden Prinzipien des Datenschutzes gewahrt bleiben.
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