OLG Linz bestätigt Klageabweisung im Auskunftsstreit
Das Oberlandesgericht Linz hat im August 2026 eine Berufung im Streit um Datenauskunft gegen einen Online-Glücksspielanbieter abgewiesen. Der Fall zeigt, wie ein Gericht den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in der Praxis prüft. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie und wann ein Unternehmen Auskunft erteilen muss.
Ein in Österreich wohnhafter Kläger hatte zwei Konten bei einem Anbieter für Online-Glücksspiele. Im Januar 2026 verlangte sein Anwalt Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Der Anbieter sollte alle personenbezogenen Daten offenlegen, darunter Einzahlungen, Auszahlungen und Angaben zu Sportwetten.
Der Anbieter reagierte noch am selben Tag und forderte einen gültigen Lichtbildausweis. Der bereits übermittelte Ausweis sei abgelaufen gewesen. Der Kläger reichte daraufhin Klage ein, ohne einen neuen Ausweis vorzulegen. Er wollte, dass das Gericht den Anbieter zur vollständigen digitalen Übermittlung seiner Daten verpflichtet. Der Anbieter legte im Prozess zwei Beilagen mit Datenauskunft vor. Das Landesgericht Wels wies die Klage trotzdem ab. Der Kläger legte Berufung ein und bemängelte falsche Tatsachenfeststellungen und eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung.
Das Oberlandesgericht Linz bestätigte die Abweisung, allerdings aus anderen Gründen als das Erstgericht. Entscheidend war eine mündliche Erklärung des Anbieters während der Verhandlung. Der Anbieter erklärte dort, alle Daten des Klägers vorgelegt zu haben. Weitere Daten würden nicht existieren und auch nicht mehr verarbeitet.
Das Gericht wertete diese mündliche Aussage als vollständige Auskunft im Sinn von Art. 15 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Eine Auskunft muss demnach nicht zwingend schriftlich erfolgen. Steht die Identität der betroffenen Person fest, reicht auch eine mündliche Erklärung in der Verhandlung, einschließlich einer Negativauskunft für nicht mehr vorhandene Daten.
Der Kläger versuchte in der Berufung, die Richtigkeit dieser Erklärung anzuzweifeln. Damit kam er zu spät. Er hatte im erstinstanzlichen Verfahren nur die Unvollständigkeit der Auskunft gerügt, nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig. Das Gericht sprach hier vom Neuerungsverbot. Die mündliche Erklärung des Anbieters band das Gericht zusätzlich als gerichtliches Geständnis. Eine spätere Negativfeststellung des Erstgerichts, die dem widersprach, blieb deshalb unbeachtlich.
Die Revision gegen das Urteil ist wegen des geringen Streitwerts von 5.000 Euro ausgeschlossen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Linz ist damit rechtskräftig.
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Wer Kundendaten verarbeitet, muss auf Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO vorbereitet sein. Die Identität der anfragenden Person darf geprüft werden, aber nur bei begründeten Zweifeln. Ein pauschaler Verweis auf einen abgelaufenen Ausweis reicht nicht aus. Wer keine konkreten Zweifel benennen kann, muss die Auskunft erteilen. Auch mündliche Erklärungen in einem späteren Gerichtsverfahren können als Auskunft zählen. Besser ist es, von Anfang an schriftlich und vollständig zu antworten. Das verhindert Prozesse und schafft Klarheit für beide Seiten.
Behörden und öffentliche Stellen
Auch Behörden erhalten Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO. Der Fall zeigt, dass eine Auskunft dokumentiert sein sollte, bevor ein Verfahren beginnt. Wer erst im Gerichtstermin mündlich Auskunft gibt, riskiert Unsicherheit über den genauen Umfang der Angaben. Eine schriftliche, nachvollziehbare Antwort von Anfang an ist der sicherere Weg.
Kanzleien und Freiberufler
Für Kanzleien, die Mandanten bei Auskunftsansprüchen vertreten, liefert das Urteil eine wichtige Lektion. Wer die Unvollständigkeit einer Auskunft rügt, kann später nicht mehr die inhaltliche Richtigkeit bestreiten. Das Neuerungsverbot verhindert nachträgliche Korrekturen der Klagegrundlage. Eine sorgfältige Prüfung der erhaltenen Auskunft direkt nach Erhalt ist deshalb entscheidend. Auch eine mündliche Erklärung des Beklagten in der Verhandlung kann als bindendes Geständnis gewertet werden.
Quelle: Oberlandesgericht Linz, Urteil vom 11. August 2026, GZ 2 R 103/26v
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